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Ab 2015 einfachere Vollstreckung innerhalb Europas

24. Aug 2017 Wirtschaftsrecht

Ab dem 10.01.2015 tritt die neue „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ in Kraft (EuGVVO oder auch Brüssel-I-VO). Das neue EuGVVO erleichtert künftig nicht nur die Vollstreckung innerhalb Europas, sondern stärkt auch erheblich die Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen.

Der Gläubiger kann dann erstmals seinen Titel ohne zuvor eine Vollstreckbarkeitserklärung beantragt zu haben, in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken. Vor der Reform musste der Gläubiger sich zunächst an das ausländische Gericht oder die Vollstreckungsbehörden mit jeweils eigenem Verfahren wenden (Art. 38 EuGVVO). Ab dem 10.01.2015 entfällt dieses Verfahren. Nach dem neuen Art. 39 der Verordnung ist jede rechtskräftige Entscheidung, die von einem Gericht eines Mitgliedstaates getroffen wurde, in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar. Zukünftig kann der Gläubiger somit kostengünstiger und schneller seine Forderung innerhalb der EU vollstrecken.

sog. Torpedo-Klagen wird der Boden entzogen
Am bedeutsamsten für die Prozesstaktik ist wohl die Erneuerung, wonach sogenannte „Torpedo-Klagen“ den Prozess nun nicht mehr werden torpedieren können: als „Torpedo-Klagen“ werden Klagen bezeichnet, die entgegen Gerichtsstandvereinbarung absichtlich vor langsam arbeitenden unzuständigen Gerichten eingereicht werden, um die Sachentscheidung vor dem zuständigen Gericht zu verzögern. Die Reform entzieht dieser Prozesstaktik nun den Boden: Sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Erwägungsgrund 22 der neuen Verordnung).

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