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Franchisenehmer Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB

31. Mrz 2018 News

Weiterhin (Stand Anfang 2018) offen ist, ob Franchisenehmern Ausgleichsansprüche analog § 89b HGB zustehen können. Für die Annahme von Ausgleichsansprüchen dürfte nach den Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre wenig Raum verbleiben. So wurde im Falle eines „anonymen Massengeschäfts“ des Franchisenehmers ein Ausgleichsanspruch von vornherein verneint (BGH VII ZR 109/13). Entsprechendes entschied das OLG Hamm (OLG Hamm 18 U 35/13). Auch die sog. „Joop!“-Entscheidung (BGH I ZR 3/09) vom 29. April 2010 zu einem Markenlizenzvertrag kann im Hinblick auf Franchiseverhältnisse so interpretiert werden, dass Ausgleichsansprüche überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn und soweit ein Franchisenehmer Produkte vertreibt, die der Franchisegeber hergestellt/geliefert hat.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Der BGH hat bislang (Stand Anfang 2018) nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Franchisenehmern nachvertragliche Ausgleichsansprüche zustehen können.

Es bleibt also spannend.

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