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Leistungsverweigerungsrechte bei Staatsanleihen

2. Jan 2015 Wirtschaftsrecht

Weder ein von einem Staat erklärtes Zahlungsmoratorium noch mit anderen Anleihegläubigern geschlossene Umschuldungsvereinbarungen begründen ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht.

Der beklagte Staat Argentinien emittierte im Jahr 1997 eine 8% Deutsche-Mark-Anleihe 1997/2009 im Gesamtnennbetrag von 1 Mrd. DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt a. M. bestimmt. Nun ver-weigert Argentinien die Rückzahlung des Nominalbetrags der Staatsanleihe sowie die Zahlung von Zinsen. Der klagende Anleger hatte die Staatsanleihen erworben, bevor Argentinien auf Grund einer Finanzkrise den öffentlichen Notstand erklärt hat und durch eine Verordnung zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der Auslandsschuldendienst ausgesetzt wurde, um diesen neu zu ordnen. Das Land schloss in der Folge außerdem mit anderen Gläubigern Umstrukturierungsvereinbarungen.

Ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber den eine Umschuldung verweigernden so genannten Holdout-Gläubigem ergibt sich weder aus dem erklärten Zahlungsmoratorium noch aus den mit anderen Gläubigern geschlossenen Umstrukturierungsvereinbarungen. Es existiert keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, die einen Staat gegenüber einer Privatperson berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen. Das Völkerrecht kennt kein einheitliches Konkursrecht der Staaten, aus der sich eine allgemeine Regel zur Abwicklung oder Restrukturierung der Schulden herleiten ließe. Auch aus den nunmehr regelmäßig in Anleihebedingungen zu findenden Collective Action Clauses, die qualifizierte Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger zulassen, ergibt sich nichts anderes; vielmehr ist deren ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, damit Mehrheitsentscheidungen hinsichtlich der Anleihekonditionen möglich sind.
Praxishinweis: Bei Neuemissionen von Anleihen sollte darauf geachtet werden, dass die Anleihebedingungen ausdrücklich die Anwendbarkeit der §§ 5 ff. Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) vorsehen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss und mit Wirkung gegenüber allen Inhabern einer Umstrukturierung der Anleihe zustimmen.

BGH, Urteil vom 24.2.2015 – XI ZR 193/14 = BeckRS 2015, 06140 Speichern & Beenden

Quelle: NJW-Spezial 12/2015

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