Neues von NZP

02

Vertragsgestaltung im indonesischen Raum

2. Jan 2015 Wirtschaftsrecht

Das Berufungsgericht in Indonesien (High Court in Appelate Decision, No. 48/Pdt/2014/PT.DK) hat entschieden, dass Verträge nur dann wirksam sind– wenn mindestens eine Vertragsversion auf Indonesisch (Bahasa) verfügbar ist. Gleichgültig, ob der Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen geschlossen wurde.

Seit dem 09.07. 2009 gilt in Indonesien das Law No. 24 of 2009 und sorgt im internationalen Wirtschaftsverkehr für Furore. Art. 30 des Gesetzes lautet sinngemäß:

„Die indonesische Sprache muss in jedem Vertrag mit einem […] indonesischen Unternehmen, oder einer Personen mit Indonesischer Staatsangehörigkeit verwendet werden. Jeder Vertrag mit einer ausländischen Vertragspartei soll auch in ihrer Landessprache oder auf Englisch verfasst werden. Indonesisch muss nicht ausdrücklich als Vertragssprache vereinbart werden, es ist aber [auch] eine indonesische Fassung erforderlich, wenn der Vertrag eine Indonesische Partei betrifft.“

Mit diesem Artikel musste sich das Jakarta High Court in Appelate Decision auseinandersetzen und kam am 07.05.2014 zu folgendem Ergebnis:
Ein Vertrag zwischen einem ausländischen und einem Indonesischen Unternehmen ist immer dann unwirksam, wenn der Vertragstext nur auf Englisch verfasst wurde und nicht (auch) auf Indonesisch.

Hintergrund des Falles war:
Die NINE AM Ltd. (Klägerin) schloss mit der Bangun Karya Pratama Lestari (Beklagte) – ein Indonesisches Unternehmen – einen Darlehensvertrag über US$ 4,422,000. Als Vertragsrecht wurde Indonesisches Recht vereinbart. Nachdem die Beklagte den noch ausstehenden Darlehensbetrag von US$ 115,540 nicht zahlte, erhob die Klägerin Klage vor dem zuständigen District Court und forderte den noch fehlenden Betrag zuzüglich den sich daraus ergebenden Zinsen ein. Am 20.06.2013 verurteilte das District Court die Beklagte an die Klägerin US$115,540 zu zahlen. Hinsichtlich der Zinsen wurde die Klage abgewiesen.
Begründet wurde das Urteil damit, dass der gesamte Darlehensvertrag – wegen der zwingenden Formvorschrift des Art. 30 des Law No. 24 of 2009 – unwirksam war. Folglich sei der Kläger nur so zu stellen, als wäre der Darlehensvertrag niemals geschlossen worden. Dieser Begründung schloss sich das High Court in Appellate Decision an. Es bleibt abzuwarten, ob die Parteien die Revision zum Supreme Court anregen wollen.
Praxishinweis: Die investorenunfreundliche Rechtsprechung sollte der Unternehmer zum Anlass nehmen, Schiedsklauseln in seinen Vertrag aufzunehmen oder die Rechtswahl auf außerhalb Indonesiens zu beschränken. Für die Verträge mit indonesischen Parteien empfiehlt sich aber:
1) Verträge sollten mindestens auch in indonesischer Sprache (Bahasa) abgeschlossen werden.
2) Bestehende Verträge, die nur in einer Sprache – nicht Bahasa- abgeschlossen wurden, sollten im Nachhinein um eine indonesische Fassung erweitert werden.

Entdecke mehr von NZP NAGY LEGAL

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen