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Alleinbezugsverpflichtung über 8 Jahre Vertragsdauer in Verkaufs-AGB zulässig

7. Apr 2018 News

Lieferanten und Abnehmer vereinbaren – wenn es nicht bloß beim einmaligen Kauf bleiben soll – vielfach Rahmenlieferverträge, um die grundlegenden Fragen einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung einheitlich zu regeln (insbesondere Art und Qualität der Produkte, ihre Preise inkl. Zahlungsbedingungen, Regelungen zur Qualitätssicherung und Haftung sowie Streitbeilegungsmechanismen). Abnehmer möchten damit zudem die Versorgung (mit Rohstoffen oder auch Endprodukten) sicherstellen, idealerweise zu gleichbleibenden oder nur geringfügig sich ändernden Preisen. Lieferanten wiederum möchten die Kunden binden, idealerweise mit fixen oder gar steigenden Absatzmengen.

Langjährige Alleinbezugspflichten können sogar in Allgemeinen Geschäftsbedingungenwirksam sein – vorausgesetzt, sie haben keine marktabschottenden Effekte. Das hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.05.2017 bestätigt (VI-U (Kart) 10/16).

Der Liefervertrag enthielt folgende Regelung:

„Der Abnehmer verpflichtet sich, die in der Anlage 1 aufgelisteten Vertragsprodukte während der Vertragslaufzeit ausschließlich beim Lieferanten zu beziehen.“

Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von 8 Jahren und verlängerte sich danach stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht binnen 6 Monaten gekündigt wird. Der Abnehmer bezog trotzdem ab dem 3. Vertragsjahr Vertragsprodukte bei Dritten. Daraufhin verklagte der Lieferant den Kunden auf Auskunft und Schadensersatz (aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB). Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht entschieden zugunsten des Lieferanten.

Denn die Alleinbezugspflicht sei wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen das Kartellverbot in § 1 GWB (Rn. 21 ff.). Nichtig sei die Alleinbezugspflicht nur, wenn sie den Markt zum Nachteil der Wettbewerber in erheblicher Weise abschotte. Das sei indes nicht der Fall, vielmehr biete die Alleinbezugspflicht beiden Parteien Vorteile: der Lieferant erhalte die Absatz-, der Abnehmer die Bezugsgarantie. Zudem habe der Lieferant nur einen Marktanteil von ca. 1%. Insgesamt hielt das Gericht den Kartellrechtseinwand für unberechtigt und schon das Vorbringen dazu für unzureichend (u.a. fehlten Angaben zur Marktabgrenzung, zum Marktanteil, zu Marktzutrittsschranken).

Zudem sei die Alleinbezugspflicht auch als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht unwirksam, weil sie den Abnehmer nicht unangemessen benachteilige (Rn. 27 ff., 35 ff.). Dies sei das Ergebnis einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Parteien. Insbesondere ständen der langjährigen Alleinbezugsverpflichtung des Abnehmers (Absatzgarantie) zahlreiche werthaltige Gegenleistungen des Lieferanten (Marktzugang unter günstigen, jedenfalls marktüblichen Bedingungen mit Bezugsgarantie) gegenüber – auch wenn der Lieferant keine langjährige Preisgarantie gewährte. Zudem hatte der Lieferant beim Abnehmer Geräte kostenlos installiert und für die gesamte Vertragslaufzeit überlassen, die zur Nutzung der Produkte dienten. Außerdem sagte der Lieferant diverse kostenlose Serviceleistungen zu. Daher sei die Abnehmerin zum Alleinbezug verpflichtet und müsse – da sie gegen die Verpflichtung in den Vorjahren verstoßen habe – Schadensersatz leisten.

Praxishinweise:

Der Fall bestätigt die bisherige Linie, dass Alleinbezugsverpflichtungen durchaus auch dann vom Kartellverbot freigestellt und wirksam sein können, wenn sie auf mehr als 5 Jahre angelegt sind. Dies ist dann – jenseits der Gruppenfreistellung nach Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO – eine Frage der Einzelfallbetrachtung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV.

Abstrakt maßgeblich ist, ob die Alleinbezugspflicht eine erhebliche marktabschottende Wirkung hat – so hat es schon die bekannte Speiseeis-Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Union in Sachen Langnese-Iglo 1996 entschieden (Urteil vom 08.06.1995, Az. T-7/93, Rn. 99 ff. und Rn. 133 ff.). Dort befanden die EU-Kommission und die EU-Gerichte die Alleinbezugsverpflichtung bei durchschnittlicher Vertragsdauer von nur 2,5 Jahren für unzulässig – weil (i) der Lieferant mehr als 45% Marktanteil hatte (also nicht unter die De-Minimis-Bekanntmachung fiel, siehe dazu den Newsletter hier), (ii) die Abnehmer mehr als 80% ihres Bedarfs beim Lieferanten decken sollten und (iii) erhebliche weitere Marktzutrittsschranken bestanden (so waren über 15% der Händler an den Lieferanten gebunden und mehr als weitere 10% an den anderen großen Hersteller; der Lieferant stellte leihweise Kühltruhen zur Verfügung, mit der Verpflichtung, sie nur für seine Produkte zu verwenden, ferner gewährte der Lieferant Rabatt zur Einhaltung der Ausschließlichkeit; schließlich war die Nachfrage sehr zersplittert).

Konkret bestimmen vor allem zwei Kriterien, ob Alleinbezugspflichten wirksam sind: die Laufzeit und der Bedarfsdeckungsgrad (vgl. Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV). Allgemein gilt: Alleinbezugsbindungen sind umso eher wirksam, je kürzer ihre Laufzeit und je geringer der Anteil der Bedarfsdeckung ist.

Das Urteil bestärkt den Spielraum, den Lieferanten bei der Gestaltung von Alleinbezugsverpflichtungen ihrer Abnehmer haben. Insbesondere kann die Dauer der Bindung mehr als fünf Jahre betragen, zudem müssen dem Abnehmer nicht zwingend fixe Preise über diese Dauer garantiert sein und schließlich lässt sich eine solche Alleinbezugsverpflichtung auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren.

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