Aufforderung der Ungarischen Autobahn Inkasso GmbH reicht nicht aus, um die Parkgebühr durchzusetzen
Nach einem Präzedenzfall unserer Kanzlei stellten die Mahnungen der Firma Ungarische Autobahn Inkasso GmbH keine wirksamen Aufforderungsschreiben im Sinne des ungarisches Gesetztes dar. Somit ist eine Parkgebührforderung gegenüber dem ausländischen Halter nicht durchsetzbar.
Mit dem Urteil vom 21. November 2019 wies das Budaer Zentralbezirksgericht die Forderung des Klägers nach Parkgebühr und Zuschlag zurück. Das Fahrzeug des Beklagten befand sich zwischen April und Juli 2018 insgesamt neun Mal ohne Parkticket im Wartebereich im I. Bezirk von Budapest, wo die stündliche Parkgebühr 440 HUF betrug.
Der Beklagte kam weder den Zahlungsaufträgen noch dem Mahnbescheid des Klägers nach.
Daraufhin wurde in Ungarn Klage erhoben.
Das Gericht prüfte, ob der Kläger die 60-tägige Frist ordnungsgemäß gegenüber des Beklagten eingehalten hatte. Um dies zu beweisen, fügte der Kläger für jedes Parkereignis eine Kopie der Umschläge der Zahlungsaufforderungen und eine Versandtabelle bei. Auf der Grundlage der beigefügten Unterlagen stellte jedoch der Gerichtshof fest, dass die Beweismittel nicht glaubwürdig genug seien und nicht als Beweismittel vor Gericht berücksichtigt werden würden, da diese nicht anderes als einen Parteivortrag darstellen.
Aufgrund der vorgelegten Dokumente konnte daher das Bestehen der 60-Tage-„Aufforderungssfrist“ nachgewiesen werden. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
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