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Beschlagnahme und Versteigerung von Raser-Autos

17. Jun. 2024

Die 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung brachte eine drastische Verschärfung der Maßnahmen gegen Raser mit sich.  Seit dem 1. März 2024 drohen rasenden Autofahrern nicht nur die Abnahme des Führerscheins, sondern weitere härtere Strafen, deren Vornahme in unterschiedlichen Etappen geschieht.

Zunächst erfolgt Autofahrern, die die Geschwindigkeitsgrenze im Ortsgebiert um mehr als 60 km/h bzw. außerorts um mehr als 70 km/h überschreiten, die Beschlagnahme deren Fahrzeuges. Werden die Autofahrer trotz wiederholter Belehrung wegen erheblich überhöhter Geschwindigkeit angehalten, sind die Beamten zur dauerhaften Abnahme und Versteigerung der Fahrzeuge berechtigt.

Bei einer extremen Geschwindigkeitsübertretung kann aber auch ein einmaliges „Zuschnellfahren“ zum Verlust des Autos führen.

Sobald die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h bzw. außerhalb des Ortgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wird, haben die Fahrzeuglenker von Anfang an mit dem „Verfall” ihrer Fahrzeuge zu rechnen. Unter Verfall wird die dauerhafte Abnahme des Fahrzeugs verstanden. Das Verfallsverfahren ist mehrstufigen aufgebaut. Es sind dabei § 99a StVO und § 99b StVO voneinander zu unterscheiden. Gemäß §99a StVO dürfen die Organe der Straßenaufsicht die Fahrzeuge erst vorläufig beschlagnehmen, wenn deren Lenker das Tempolimit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerorts um mehr als 70 km/h überschreitet. Als nächster Schritt liegt die Einleitung eines Verfallsverfahrens gegen den Lenker im Ermessen der Bezirksverwaltungsbehörde. Gemäß § 99b StVO hat die Behörde über die Beschlagnahme mit Bescheid zu verfügen. Im Falle von WiederholungstäterInnen kommt es auf jeden Fall zur Einleitung eines Verfallverfahrens. Ziel der Beschlagnahme ist nach § 7 Abs. 3 z 3 und 4 FSG die Vorbeugung „besonders gefährlicher Verhältnisse”. Im Gegensatz dazu schreitet die Bezirksverwaltunsbehörde bei Fahrzeuglenkern, die das Tempolimit um mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts überschreiten von Anfang an zur Maßnahme des Verfalls des Fahrzeuges. Zusätzlich zum Verfall kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.

Selbst durch die neu eingeführte Verschärfung der StVO darf aber nicht in die Eigentumsrechte Dritter eingegriffen werden. Fahrzeuge, die nicht im Eigentum des Lenkers stehen dürfen weder beschlagnahmt, noch versteigert werden.

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