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Beurkundung nach ungarischem Recht von Deutschland aus

11. Dez 2017 News

Anders als in den meisten deutschen Bundesländern , üben Rechtsanwälte in Ungarn in der Regel weitgehende Notarfunktionen aus. Für Ihr Ungarn-Geschäft werden Sie also früher oder später auch eine mit „Gegenzeichnung“ eines ungarischen Rechtsanwalts (ügyvédi ellenjegyzés) versehene oder notarielle Urkunde (közokirat) brauchen. Die gute Nachricht ist: Sie brauchen überhaupt nicht nach Ungarn zureisen. Wir erledigen alles für Sie von Deutschland aus.

I. Wann brauchen Sie eine Urkunde mit „anwaltlicher Gegenzeichnung“ für ein Ungarn-Geschäft?

Das ungarische Gesetzt sieht in einigen Fällen einen Notar- bzw. Anwaltszwang für bestimmte Rechtserklärungen vor. In anderen Fällen besteht zwar kein Zwang, einen Anwalt oder Notar aufzusuchen, aus praktischen Gründen ist es jedoch trotzdem ratsam.

Derzeit besteht nach ungarischem Recht ein Anwalts- oder Notarzwang für:

  • Firmen- und Handelsregisterangelegenheiten sowie
  • Grundbuchangelegenheiten

Die typischen Fälle, bei denen die Beiziehung eines Notars oder Anwalts nicht vermeiden lässt, sind etwa:

  • Gründung einer ungarischen Gesellschaft,
  • Satzungsänderung einer ungarischen Firma,
  • Unterschriftsprobe für den Geschäftsführer einer ungarischen Firma,
  • Vertretung vor dem Registergericht,
  • Beurkundung eines Grundstückkaufes sowie
  • Vertretung vor dem Grundbuchamt.

In vielen anderen Angelegenheiten verlangt der ungarische Gesetzgeber ferner, dass bestimmte Erklärungen nur in Form einer „Urkunde mit voller Beweiskraft“ getätigt werden. Die häufigsten Fälle sind:

  • Erteilung einer Prozessvollmacht zur Vertretung vor einem ungarischen Gericht,
  • Erklärungen vor dem Nachlassgericht.

II. Unser Vorteil: Beurkundung nach ungarischem Recht in Deutschland

Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die meisten Betroffenen aus dem deutschsprachigen Raum der Meinung sind, eine Reise nach Ungarn zu einem ungarischen Notar oder Anwalt sei unvermeidbar. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dank unserer Zulassung als ügyvéd (Rechtsanwalt auf Ungarisch) sind wir befugt, Beurkundungen nach dem ungarischen Recht auch in Deutschland oder Österreich vorzunehmen.

Wir können daher die für Sie notwendigen Erklärungen direkt auf Ungarisch vorbereiten, sodass Sie auch auf die umständlichen beglaubigten Übersetzungen und Formalitäten verzichten können. Genau wie bei einem deutschen Notar, kann Ihnen die Urkunde auch auf Deutsch vorgelesen werden, sodass Sie absolut sicher sein können, dass Sie nicht Falsches unterschreiben. Nach der Beurkundung versehen wir die Dokumente mit den notwendigen Stempeln und Siegeln, aufgrund derer die von uns erstellten Dokumente von jeder Behörde und jedem Gericht in Ungarn anerkannt werden müssen.

Möchten Sie auch im Anschluss hieran Behördengänge in Ungarn vermeiden? Kein Problem! Wir können Sie vor sämtlichen Behörden, Ämtern und Gerichten in Ungarn vertreten.

Und wie lange dauert das Ganze? Die Beurkundung selbst beträgt in der Regel lediglich eine halbe Stunde. Danach erhalten die ungarischen Behörden Ihre Dokumente innerhalb weniger Sekunden auf elektronischem Wege, über welchen wir seit Jahren mit den meisten Behörden und Gerichten kommunizieren. Gerne erstellen wir für Sie auch elektronisch beglaubigte Abschriften von Urkunden. Auf diese Weise brauchen Sie keine Angst zu haben die Urschrift zu verlieren. Wir übernehmen die Verantwortung! Selbst wenn Sie die elektronische Abschrift „verlieren“ oder versehentlich von Ihrem Rechner löschen, können wir Ihnen jederzeit weitere elektronische Abschriften zukommen lassen.

Möchten Sie deutschsprachige Originalurkunden in Ungarn verwenden? Auch kein Problem! Wir erstellen für Sie auch hiervon elektronisch beglaubigte Abschriften. Auf Wunsch kümmern wir uns auch um eine in Ungarn anerkannte beglaubigte Übersetzung.

Rufen Sie uns einfach an!

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