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BGH: Keine Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber GmbH-Gläubigern

18. Sep 2019 News

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 07.05.2019 festgestellt, dass kein Schadensersatzanspruch eines Gläubigers einer GmbH gegen einen Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB besteht. Bei mittelbaren Schädigungen käme es insbesondere auch darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Dies sieht der BGH als nicht gegeben an, wenn die Klägerin eine Gläubigerin der GmbH ist, deren Geschäftsführer der Beklagte ist und beurteilt das Verhalten des Geschäftsführers als nicht sittenwidrig gegenüber der Klägerin. Zwar obliegen dem Geschäftsführer Pflichten zur ordentlichen Geschäftsführung, jedoch bestehen diese Pflichten nur gegenüber der GmbH und nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung oder die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bedenkt. Eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin lässt sich aus den bestehenden Rechtsverhältnissen nicht ableiten. Der BGH bestätigt in seinem Urteil damit, dass eine Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält, nur gegenüber der GmbH nicht aber gegenüber deren Gläubigern besteht.

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