Die Sicherstellung Ihrer gerichtlichen Vertretung auch nach dem Brexit

Für viele Anwaltskanzleien bleibt ungewiss, in welcher Form sie nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union jenseits des Ärmelkanals tätig sein können. Bislang reichte im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit im Rechtsbereich eine ausländische Berufsqualifikation – beispielsweise als deutscher Rechtsanwalt – aus, zumindest vor Gerichten, an denen das Tragen einer Perücke nicht vorgeschrieben ist. Mit dem Brexit dürfte diese Praxis endgültig ein Ende finden. Andere in Deutschland tätige Anwaltskanzleien sind selbst nach englischem Recht als Limited Liability Partnerships (LLPs) strukturiert. Für sie könnte sogar ihr Fortbestand in dieser Form auf dem Kontinent in Frage stehen.

Keines dieser Risiken betrifft uns. Unsere Kollegin Yassi Molazadeh hat in England studiert und ist als „Solicitor-Advocate“ nach dem Recht von England und Wales zugelassen. In dieser Eigenschaft darf sie nicht nur wie jeder andere englische Solicitor vor den englischen Gerichten der unteren Instanzen auftreten, sondern – aufgrund ihrer „Higher Rights of Audience“ (HRA), einer besonderen Zulassung zum Auftreten vor den höheren Gerichten – auch vor allen höheren Gerichten des Vereinigten Königreichs und vor dem Obersten Gerichtshof.

Vor diesen Gerichten darf sich – sofern keine solche Sondergenehmigung vorliegt – in der Regel nur ein Perücken tragender Rechtsanwalt an das Gericht wenden. Dies würde natürlich zusätzliche Kosten mit sich bringen.

Wir werden jedoch weiterhin in der Lage sein, Mandanten vor allen britischen Gerichten aus einer Hand effizient zu vertreten, unabhängig davon, ob und in welcher Form der Brexit stattfindet.

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