Es bleibt offen, ob ein Franchisenehmer Anspruch auf Schadensersatz nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) hat. Nach der jüngsten Rechtsprechung scheint der Spielraum für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung begrenzt zu sein. Der Schadensersatzanspruch des Franchisenehmers eines nicht namentlich genannten Großkonzerns wurde in vollem Umfang abgewiesen (BGH VII ZR 109/13). Das Oberlandesgericht Hamm kam zu einem ähnlichen Ergebnis (OLG Hamm 18 U 35/13). Der in der sogenannten “Joop!”-Entscheidung (BGH I ZR 3/09, 29. April 2010) kann im Zusammenhang mit einem franchiseähnlichen Vertragsverhältnis ebenfalls so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann entstehen kann, wenn der Franchisenehmer vom Franchisegeber hergestellte oder gelieferte Produkte vertreibt.
Die Angelegenheit ist jedoch noch nicht endgültig geklärt. Bis zum ersten Halbjahr 2018 hat der Bundesgerichtshof noch nicht darüber entschieden, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Franchisenehmer gegebenenfalls einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann.
Die Zukunft bleibt also spannend.