In Ungarn ist die Haftung von Führungskräften juristischer Personen ein immer wiederkehrendes Thema in der Rechtspraxis. In der Vergangenheit waren die Gerichte in dieser Hinsicht nicht immer einheitlich. Vor kurzem hat unsere Kanzlei jedoch ein Urteil von grundlegender Bedeutung erwirkt, in dem festgestellt wurde, dass ein Gericht die unbeschränkte Haftung eines Geschäftsführers nicht unter Berufung auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder die allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts feststellen darf, sondern nur in Fällen der Durchgriffshaftung, die gesetzlich ausdrücklich zugelassen sind.
Eine solche ausdrückliche Bestimmung ist in § 33/A des ungarischen Insolvenzgesetzes enthalten. Nach dieser Bestimmung können Führungskräfte, wie beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, haftbar gemacht werden, wenn sie in den drei Jahren vor dem Beginn der Liquidation und nach dem Eintreten einer die Zahlungsunfähigkeit bedrohenden Situation ihre Führungsaufgaben nicht unter gebührender Berücksichtigung der Gläubigerinteressen wahrgenommen haben und in ursächlichem Zusammenhang damit das Vermögen des Wirtschaftssubjekts geschrumpft ist oder die vollständige Befriedigung der Gläubigerforderungen aus einem anderen Grund gefährdet ist.
Was bedeutet das in der Praxis?
In Ungarn besteht – anders als beispielsweise in Deutschland – grundsätzlich keine absolute Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Stellt ein Geschäftsführer jedoch eine Situation fest, die eine Insolvenz droht, gibt es zwei Möglichkeiten, eine spätere zivilrechtliche Haftung zu vermeiden: Entweder meldet das Unternehmen Insolvenz an, oder der Geschäftsführer handelt als Quasi-Insolvenzverwalter und räumt den Interessen der Gläubiger Vorrang vor allgemeinen geschäftlichen Prioritäten ein.
In § 33/A Abs. 5 des Insolvenzgesetzes sind verschiedene widerlegbare Vermutungen hinsichtlich der Haftung eines leitenden Angestellten für den Fall festgelegt, dass dieser im Rahmen eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens nicht mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitet.
In einem Fall, den unsere Kanzlei kürzlich gewonnen hat, entschied das Gericht, dass, wenn der klagende Gläubiger nicht nur geltend macht, dass während der Amtszeit des Geschäftsführers eine insolvenzbedrohende Situation vorlag, sondern auch, dass Umstände vorlagen, auf deren Grundlage das Gericht andernfalls eine tatsächliche Insolvenz gemäß § 27 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes feststellen würde, hat der ehemalige Geschäftsführer keine echte Möglichkeit nachzuweisen, dass keine insolvenzbedrohende Situation vorlag und er daher weder verpflichtet war, einen Insolvenzantrag zu stellen, noch das Unternehmen im Interesse der Gläubiger weiterzuführen. Folglich kann das Gericht die unbeschränkte Haftung des ehemaligen Geschäftsführers – im vorliegenden Fall des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – ohne weitere Prüfung feststellen. Letztendlich kann daher ein Vollstreckungsverfahren gegen das Privatvermögen des ehemaligen Geschäftsführers eingeleitet werden, selbst wenn das Vermögen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft ansonsten nicht ausreichen würde, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.
Es ist daher nicht zutreffend, dass es – wie oft fälschlicherweise angenommen wird – in Ungarn unmöglich oder nahezu unmöglich ist, einen Geschäftsführer persönlich haftbar zu machen. Eine Durchgriffshaftung ist möglich, wenn der richtige Verfahrensweg eingeschlagen wird. Unserer Ansicht nach liegt das Problem darin, dass sich die betroffenen Parteien oft nicht an den richtigen Fachmann wenden, der dann versucht, die Ansprüche im falschen Verfahrensweg durchzusetzen.
Sind Sie ebenfalls in einen Rechtsstreit gegen einen ehemaligen Geschäftsführer verwickelt? Dann können Sie sich gerne an uns wenden.