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Der Aufsichtsratsvorsitzende in Zeiten moderner Corporate Governance

24. Aug 2017 Wirtschaftsrecht

Durch die wachsende Zahl rechtlicher Verpflichtungen und die Verschärfung der Managerhaftung durch Gesetzgeber und Rechtsprechung rückt die der Aufsichtsratsarbeit immer stärker in den Fokus. Ein deutlich gestiegenes Anforderungsprofil und signifikant erhöhte Haftungsgefahren treffen vor allem Aufsichtsratsvorsitzende und Aufsichtsräte mit speziellen Aufgabenbereichen.

I. Einleitung

Das Aktienrecht bestimmt ausdrücklich, dass der Aufsichtsrat – anders als etwa der Vorstand – aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen hat (§107 II AktG). Das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden ist also gesetzlich vorgeschrieben, ohne dass ihm allerdings eine eigene Organqualität zukäme. So kann auch der Auf-sichtsratsvorsitzende regelmäßig lediglich im Rahmen der Beschlussfassungen des Gesamtorgans handeln. Dass der Aufsichtsratsvorsitzende aber nicht nur pri- mus inter pares ist, zeigt schon die in § 100 II 1 Nr. 1, S. 3 AktG normierte Doppelzählung von Vorsitzmandaten im Hinblick auf die Gesamtzahl an Aufsichtsratsmandaten. Zudem ist der Aufsichtsratsvorsitzende auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft (§ 80 I 1 AktG) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft (§ 285 Nr. 10 S. 2 HGB) als solcher zu bezeichnen.

II. Kompetenzen des Aufsichtsratsvorsitzenden

Es gibt keine Vorschrift im Aktiengesetz, in der die Aufgaben und Funktionen eines Aufsichtsratsvorsitzenden gebündelt wiedergegeben werden; verteilt über das Aktiengesetz sind indes eine Reihe von besonderen Befugnissen und Kompetenzen ausdrücklich normiert: So muss etwa der Vorstand neben der allgemeinen Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat gern. § 90 11 AktG „aus sonstigen wichtigen Anlässen“ unmittelbar dem Aufsichtsratsvorsitzenden berichten (§ 9013 AktG). Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Aufsichtsratssitzungen und unterzeichnet die erstellten Protokolle (§107111 AktG). Anderen Aufsichtsratsmitgliedem kann er die Teilnahme an der Sitzung eines Aufsichtsratsausschusses, dem sie nicht angehören, untersagen (§ 109 II AktG). Gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern hat der Aufsichtsratsvorsitzende den Beschluss und die Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden (§§184 II, 188 II AktG). Gleiches gilt für die Beschlüsse über eine bedingte Kapitalerhöhung (§ 195 1 AktG), über eine Kapitalherabsetzung (§§ 223, 229 III AktG) und über eine Einziehung (§ 237 II AktG).

In einer Pattsituation bei der Beschlussfassung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates hat der Aufsichts-ratsvorsitzende bei der Wiederholung der Beschlussfassung ein Zweitstimmrecht (vgl. §§ 29 II 1, 31 IV 1 Mit- bestG). Bei Gesellschaften, die nicht dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, ist regelmäßig in der Satzung ein derartiges Zweitstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden geregelt.

Auch die Empfehlungen des Deutschen Corporate Govemance Kodex (DCGK) verdeutlichen die herausgehobene Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Ziffer 5.2 III DCGK sieht insbesondere vor, dass der Aufsichtsratsvorsitzende zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens beraten soll. Auch soll der Aufsichtsratsvorsitzende die Hauptversammlung über die Grundsätze des Vergütungssystems informieren (Ziff. 4.2.3 VI DCGK). Vorstands-mitglieder sollen dem Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich über Interessenkonflikte berichten (Ziff. 4.3.3 DCGK). Gleiches gilt für den Abschlussprüfer bei nicht unverzüglich beseitigten möglichen Ausschluss- oder Befangenheitsgründen (Ziff. 7.2.1 II DCGK).

Dem Aufsichtsratsvorsitzenden wird durch eine Satzungsregelung regelmäßig die Leitung der Hauptversammlung zugewiesen, so dass ihm insoweit auch im Verhältnis zur Hauptversammlung eine Sonderstellung zukommt.

III. Sonderrolle des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Unternehmenspraxis

In der Unternehmenspraxis wird die Sonderrolle des Aufsichtsratsvorsitzenden zudem durch das Phänomen der „faktischen Diskontinuität des Handelns des Aufsichtsrats“ (v. Schenck, AG 2010, 649, 651) verstärkt: Trotz fortlaufend bestehender Pflichten des Aufsichtsrats ist das Gremium nicht permanent aktiv, sondern kommt oftmals nur in wenigen Sitzungen im Jahr zusammen. Hingegen ist der Aufsichtsratsvorsitzende laufend tätig. Er steht in ständigem Kontakt zum Vorstand bzw. zum Vorstandsvorsitzenden und sorgt insoweit als Bindeglied für die Kontinuität der Überwachung und Beratung des Vorstands (M. Roth, ZGR 2012, 343, 363; Drinhausen/Marsch-Bamer, AG 2014, 337, 342).

IV. Haftungsrechtliche Konsequenzen

Obwohl der Aufsichtsratsvorsitzende mithin ständig agieren und nicht selten unter Zeitdruck auch reagieren muss, sind diese rechtstatsächlichen Implikationen seiner Tätigkeit im Gesetz nicht hinreichend abgebildet. Der Aufsichtsratsvorsitzende als bloßes Organmitglied nimmt in der Praxis (und nach den Empfehlungen des DCGK) Aufgaben wahr, die das Gesetz eigentlich dem gesamten Aufsichtsrat als Organ zugewiesen hat. Vor diesem Hintergrund handelt ein Aufsichtsratsvorsitzender auf Grund des „breiten Deltas“ zwischen gesetzlicher Regelung und Rechtswirklichkeit bisweilen ohne Legitimationsgrundlage (v. Schenck, AG 2010, 649, 651 f).

Insbesondere die Tatsache, dass der Aufsichtsratsvorsitzende laufend tätig ist und in ständigem Kontakt zum Vorstandsvorsitzenden steht, der Aufsichtsrat als Gremium demgegenüber nicht permanent aktiv ist, führt zu erhöhten Haftungsrisiken des Aufsichtsratsvorsitzenden
– bis hin zu einer alleinigen Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn seinen Aufsichtsratskollegen kein Pflichtenverstoß zur Last gelegt werden kann. Ein solcher lediglich den Vorsitzenden treffender Pflichtenverstoß kann etwa dann vorliegen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende Informationen, die er vom Vorstand erhält, nicht oder nicht rechtzeitig an seine Aufsichtsratskollegen weiterleitet oder wenn er den Erhalt (oder auch die Verweigerung) von Informationen – trotz Dringlichkeit
– nicht zum Anlass nimmt, eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einzuberufen. Auch die Unterzeichnung eines fehlerhaften Aufsichtsratsprotokolls wird man grundsätzlich als Pflichtverletzung speziell des Aufsichtsratsvorsitzenden ansehen müssen.
Aber selbst wenn alle oder jedenfalls mehrere Aufsichtsratsmitglieder ihre Pflichten verletzt haben, kann die Sonderrolle des Aufsichtsratsvorsitzenden von Bedeutung sein, nämlich sofern ihn ein höherer individueller Grad des Verschuldens trifft. Zwar haften die Organmitglieder, die ihre Pflichten verletzt haben, gesamtschuldnerisch und der Einwand eines (auch überwiegenden) Mitverschuldens eines anderen Organmitglieds führt nicht zu einer Reduzierung der Haftung gegenüber der AG. Jedes Organmitglied haftet gegenüber der Gesellschaft in voller Höhe für den durch die Pflichtwidrigkeit verursachten Schaden (vgl. BGH, NZG 2008, 104). Jedoch spielt der Grad des Verschuldens eine wichtige Rolle, wenn es um den Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis geht. So begründet ein höheres individuelles Verschulden des Aufsichtsratsvorsitzenden in einem organhaftungsrechtlichen Innenregress auch eine gesteigerte Ausgleichspflicht. Ein solches höheres individuelles Verschulden kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass der Aufsichtsratsvorsitzende auf Grund seines ständigen Kontakts mit dem Vorstand die Risiken eines Geschäfts, dem der Aufsichtsrat insgesamt in pflichtwidriger Weise zugestimmt hat, leichter hätte erkennen können als die einfachen Aufsichtsratsmitglieder.

V. Fazit

In der Untemehmenspraxis kommt dem Aufsichtsratsvorsitzenden entscheidender Einfluss sowohl auf die Entwicklung als auch auf die wirtschaftliche Stärke des Unternehmens zu. Die herausgehobene Stellung und die Kompetenzen eines Aufsichtsratsvorsitzenden werden indes flankiert durch deutlich erhöhte Haftungsrisiken. Das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden ist mithin – jedenfalls bei börsennotierten Gesellschaften – kaum noch als „Nebenamt“ auszuüben. Angesichts der an Komplexität zunehmenden Aufgabenstellungen und des erforderlichen Zeiteinsatzes scheint insoweit der Weg hin zu „Berufsaufsichtsräten“ vorgezeichnet.

Quelle: NJW-Spezial 15/2015, München OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2015 – 1-3 Wx 61/14 = BeckRS 2015, 11485

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