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Die Gefahr der Haftung wegen sittenwidriger Schädigung bei Warenkredit in der Covid-19-Krise

19. Mai. 2020

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Die Gefahr der Haftung wegen sittenwidriger Schädigung bei Warenkredit in der Covid-19-Krise

19. Mai 2020 News

Der Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung steht in der Covid-19-Krise trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie der Begrenzung der Organhaftung durch das COVInsAG weiterhin im Regen: Bei Warenkredit vom Lieferanten läuft er in der (Covid-) Krise die u.U. ganz erhebliche Gefahr, dass er bei späterem Ausfall des Lieferanten persönlich auf dessen Ausfallschaden in die Haftung genommen wird und mit seinem Privatvermögen haften kann, wenn sein Unternehmen bei Fälligkeit der Zahlung die bestellten Leistungen des Lieferanten nicht bezahlen kann, §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 15a InsO.

Denn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Begrenzung der Organhaftung durch das COVInsAG entpflichten den Unternehmer bzw. die Unternehmensleitung von der Insolvenzantragstellung und gewährleisten für den Fall der Covid-bedingten Überschuldung die gesetzliche Fiktion des Vorliegens der Aussichten auf Sanierung. Kommt es später trotzdem zum Insolvenzverfahren, ist die Organhaftung dahingehend begrenzt, dass die Haftung nach § 64 Abs. 1 GmbHG ausnahmsweise nicht greift.

Es greifen aber nach wie vor die bekannten Schadensersatzgrundlagen, die den Lieferanten bei Warenbestellung und Vorleistungspflicht für den Fall schützen, dass der Besteller später nicht bezahlen kann. Diese Schadensersatzgrundlagen stellen für den Unternehmer bzw. den Leitungsorganen Geschäftsführer bzw. Vorstand deshalb gerade in der Covid-Krise eine besonders virulente Haftungsgefahren dar, weil sie sich zum einen auf das gesamte Vermögen des Betreffenden richten.

Das Dilemma: Der Gesetzgeber ermutigt weiterzumachen mit Gefahr in Richtung Eingehungsbetrug

Der Unternehmer bzw. Organ eines Unternehmens steht in der Covid-Krise besonders im Spannungsfeld: Einerseits ermutigt ihn der Gesetzgeber durch das neue COVInsAG, trotz Existenzkrise weiterzumachen, andererseits jedoch wird er von seinem Lieferanten Warenkredit mit späterer Bezahlung kaum ohne weiteres erhalten, wenn er die Existenzkrise seines Unternehmens seinem Lieferanten offenbart. Dieser Offenbarung der wahren wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist jedoch weiterhin erforderlich, um einen späteren Schadensersatzanspruch und somit die persönliche Inanspruchnahme durch den Lieferanten erfolgreich von sich abzuwenden.

Es würde vor Gericht kaum ausreichen, auf Seiten des Unternehmers zu argumentieren, Lieferanten müssten in Corona-Zeiten automatisch und von selbst davon ausgehen, dass ein Besteller eine Bestellung aller Wahrscheinlichkeit nach aus der Existenzkrise heraus aufgibt so dass einer Bestellung in Corona-Zeiten ausnahmsweise nicht wie üblich die Vorstellung inne liegt, dass der Besteller die Leistungen bei Fälligkeit auch bezahlen kann. Denn das insoweit ebenfalls zu beachtende schutzwürdige Interesse des Lieferanten ist, selbst zu entscheiden, welches Maß an Ausfallrisiko Herr bereit ist, auf sich zu nehmen und ein Geschäft, welches mit Ausfallrisiko verbunden ist, u.U. auch abzulehnen, was ihm jedoch dann genommen wird, wenn der Besteller das Bestehen eines erheblichen Ausfallrisikos einfach verschweigt.

Verletzt der Unternehmer bzw. Geschäftsführer einer GmbH als deren vertretungsberechtigtes Organ die einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen obliegende Verpflichtung zur Offenbarung ihrer Vermögenslage, kann seine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß BGB § 826 in Betracht kommen (vergleiche BGH, 1971-03-31, VIII ZR 256/69, BGHZ 56, 73 77f; BGH, 1965-09-27, VII ZR 210/63, BB 1966, 53; 1974-05-14, VI ZR 8/73, NJW 1974, 371 und BGH, 1984-01-25, VIII ZR 227/82, WM IV 1984, 475).

Eine Pflicht zur Offenbarung der wirtschaftlichen Lage einer GmbH wird dann angenommen, wenn die Durchführbarkeit des Vertrags bei Vorleistungspflicht des anderen Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist (vergleiche BGH, 1982-10-27, VIII ZR 187/81, ZIP 1982, 1435; BGH, 1984-01-25, VIII ZR 227/82, WM IV 1984, 475 und BGH, 1988-03-02, VIII ZR 380/86, ZIP 1988, 505) oder wenn die schlechte wirtschaftliche Lage zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist, insbesondere wenn bei Inanspruchnahme von Geld- und Warenkredit mit Rücksicht auf die bestehende Überschuldung zu erwarten ist, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsunfähig sein wird.

Eine Verpflichtung zur Offenbarung der Vermögenslage bei Verhandlungen über Abschluss oder Fortführung von Verträgen besteht dann, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984 – VIII ZR 227/82, aaO).
Das ist für den Fall angenommen worden, dass der Verhandelnde weiß oder wissen muss, dass er zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten z.B. bei Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist (BGHZ 87, 27, 34; BGH, Urt. v. 25. Januar 1984 – VIII ZR 227/82, aaO; Urt. v. 2. März 1988 – VIII ZR 380/86, aaO). Ist der Vertragspartner eine GmbH, also eine Kapitalgesellschaft, wird es als ausreichend angesehen, wenn die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der Gesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1982 – VIII ZR 187/81, aaO; Urt. v. 25. Januar 1984 – VIII ZR 227/82, aaO; Urt. v. 2. März 1988 – VIII ZR 380/86, aaO; BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90; Lutter/Hommelhoff, aaO § 43 Rdn. 27; Scholz/U.H. Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 227; K. Schmidt, aaO S. 817).

Von anderer Seite wird hingegen verlangt, die schlechte wirtschaftliche Lage müsse zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sein, insbesondere müsse bei Inanspruchnahme von Geld- oder Warenkredit mit Rücksicht auf die bestehende Überschuldung zu erwarten sein, dass die Gesellschaft im späteren Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsunfähig sein wird (Ulmer in Hachenburg, aaO § 64 Rdn. 66; ders. NJW 1983, 1577, 1579f.; ders. GmbH-Rundschau 1984, 256, 264; Baumbach/Hueck/Schulze- Osterloh, aaO § 64 Rdn. 24).

Die einer GmbH obliegende Offenbarungspflicht hat ihr Geschäftsführer als ihr vertretungsberechtigtes Organ zu erfüllen. Verletzt er diese Pflicht, kann seine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht kommen (vgl. u.a. BGHZ 56, 73, 77f.; BGH, Urt. v. 27. September 1965 – VII ZR 210/63, BB 1966, 53; Urt. v. 14. Mai 1974 – VI ZR 8/73, NJW 1974, 371, 372; Urt. v. 25. Januar 1984 – VIII ZR 227/82, aaO; RGRK-Steffen, 12. Aufl. § 826 Rdn. 46, 48; Soergel/Hönn, 11. Aufl., § 826 Rdn. 80, 116; Erman/Schiemann, 8. Aufl. § 826 Rdn. 17).

Wichtige Empfehlung in der Praxis

Zum einen, die Liquiditätsplanung während der Krise soweit auch zu dokumentieren, dass es auch noch später möglich ist, zwecks Enthaftung liquiditätsmäßig darzustellen, unter welcher Liquiditätsannahme im Zeitpunkt der Bestellung die spätere Bezahlung der bestellten Leistungen als möglich erschien; Zum anderen sollte es im Zeitpunkt vor der Bestellung wenigstens in irgendeiner Art und Weise nachweislich, am besten schriftlich, dokumentiert sein, dass die Bestellung in der Krise erfolgt.

Schlagworte: Abschluss neuer Verträge, Beseitigung der Krise, eigenes wirtschaftliches Interesse, fahrlässiges Mitverschulden, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Haftung bei unterbliebener Offenlegung, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, Offenbarung Vermögenslage, persönliches Verhandlungsvertrauen, Treu und Glauben, Vorleistungspflicht, vorsätzliche Insolvenzverschleppung, Zahlungsunfähigkeit, Eingehungsbetrug, Geschäftsführerhaftung, Vorstandshaftung
 
In diesem Bereich auch kurzfristig für Sie erreichbar:

NZP-Anwalt Laszlo Nagy
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
laszlo.nagy@nzp.de
T. 09119360090

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