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Fehlende Kooperation mit dem Insolvenzverwalter kann die unbeschränkte Haftung des ungarischen Geschäftsführers begründen

17. Mrz 2020 News

Die Durchsetzung der Forderungen den Geschäftsführungsorganen von Kapitalgesellschaften gegenüber stellt ein häufiges Problem dar, da es – zumindest in der Vergangenheit – an einer konsequenten Praxis der ungarischen Gerichte fehlte.

Unsere Kanzlei hat in einer wesentlichen Gerichtsentscheidung feststelen lassen, dass nur die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Pflichtverletzungen eine unbeschränkte Haftung des leitenden Angestellten begründet können, nicht aber ein etwaiger Vertroß gegen allgemeine Grundsätze.

Eine solche ausdrückliche Bestimmung ist in § 33 A der ungarischen Insolvenzordnung enthalten. Demnach kann die Haftung von Führungskräften (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) erst dann festgestellt werden, wenn sie in den drei Jahren vor Beginn der Eröffnung des Isolvenzverfahrens ihre Führungsaufgaben nicht im Interesse der Gläubiger wahrgenommen hatten. Des Weiteren muss ein tatsächlicher Vermögensverlust vorhanden sein. In Ungarn (anders als beispielsweise in Deutschland) besteht grundsätzlich keine absolute Verpflichtung, Insolvenz anzumelden. Wenn ein leitender Angestellter jedoch eine Insolvenzsituation feststellt, gibt es zwei Möglichkeiten, um eine spätere Klage zu vermeiden. Entweder meldet er Insolvenz oder er fungiert als Quasi-Konkurs-Treuhänder, der die Forderungen der Gläubiger über die allgemeinen geschäftlichen Prioritäten stellt.

In einer kürzlich von uns eingereichten Klage stellte das Gericht fest, dass es letztendlich möglich ist, ein Vollstreckungsverfahren gegen das Privatvermögen des ehemaligen Geschäftsführers einzuleiten, wenn das Vermögen des in insolventen  Unternehmens die Forderungen der Gläubiger nicht anderweitig abdecken würde.

Es ist somit möglich, eine Führungskraft in Ungarn zur Rechenschaft zu ziehen. Ein ordnungsgemäßes Verfahren wegen einer Haftungsverletzung vor Gericht hat Aussicht auf Erfolg.

Wenn Sie weitere Fragen bezüglich dieses Themas haben, wenden Sie sich bitte an uns.

 

 

 

 

 

 

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