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EuGH: zugelassene Anwälte aus dem EU-Ausland können Altersvorsorgepflichtbeiträge absetzen

15. März. 2019

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EuGH: zugelassene Anwälte aus dem EU-Ausland können Altersvorsorgepflichtbeiträge absetzen

15. März 2019 News

In Deutschland zugelassene Anwälte, die ihren Wohnsitz jedoch nicht in Deutschland haben, können ihre Beiträge teilweise absetzen. Das entschied jetzt der EuGH im Urteil vom 06.12.2018 – C 480/17. Der EuGH hatte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Köln entschieden, bei dem ein in Deutschland zugelassener, aber in Belgien wohnhafter Anwalt, zuvor Beschwerde eingelegt hatte. Gemäß der EuGH Entscheidung werden begrenzt steuerpflichtige Anwälte aus dem EU-Ausland bei dem Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer mit gebietsansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Anwälten gleichgestellt. Im Folgenden bedeutet das, dass Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk Aufwendungen darstellen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt verursacht und somit für ihre Ausübung notwendig waren. Diese Beiträge können von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Freiwillige Aufwendungen an eine private oder freiwillige Altersvorsorge stehen jedoch nicht im direkten Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit und können damit auch nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

 

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