
Finger weg von E-Drums
Ein Tiroler klagte seinen Nachbar auf Unterlassung mit der Begründung, der Sohn spiele E-Drums, was seiner Meinung nach eine Lärmbelästigung darstelle. Wie § 364 (2) ABGB vorsieht kann ein Eigentümer eines Grundstückes erfolgreich auf Unterlassung klagen, wenn die von dem Nachbar(grund) ausgehenden Einwirkungen, unter anderem durch Geräusch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Die Gerichte prüfen demnach einerseits die konkreten Verhältnisse am Ort der Einwirkung, sowie die konkrete Benutzung des Grundstückes. In einer Industrieregion muss „mehr“ geduldet werden als im Kleingartenverein. Der Vater zog die OGH-Judikatur heran, nach der Klaviermusik grundsätzlich zulässig ist.
Der OGH verneinte die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall und verwies auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung der konkreten Einwirkungen. Nach Ansicht des Höchstgerichts wird das „Bespielen der E-Drums nicht als Musik, sondern als schwer zuordenbare Klopfgeräusche wahrgenommen und daher unabhängig von der Lautstärke als störend empfunden.“
(3 Ob 70/22y)