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Formwirksamkeit der gesamten Beschlüsse der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten AG

24. Aug 2017 Wirtschaftsrecht

Das OLG Jena entschied am 16.04.2014 (Az.: 2 U 608/13), dass alle gefassten Beschlüsse innerhalb der Hauptversammlung unwirksam sind, wenn nur ein einziger Beschluss die Form des § 130 I 1 AktG nicht einhält.

Die Beklagte ist nicht börsennotiert. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat neben anderen Beschlüssen eine Satzungsänderung beschlossen. Diese Änderung wurde notariell beurkundet, die restlichen Beschlüsse wurden aber nur privatschriftlich protokolliert. Die Klägerin ist Aktionärin und begehrt die Feststellung, dass alle auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Nach Ansicht des OLG Jena sind alle Beschlüsse nach § 241 Nr. 2, 3 AktG unwirksam, weil gemäß § 130 I 1 AktG sämtliche Beschlüsse hätten notariell beurkundet werden müssen.

Nach § 130 I 1 AktG müssen alle Beschlüsse der Hauptversammlung notariell beurkundet werden. § 130 I 3 AktG macht hiervon bei nicht börsennotierten Gesellschaften (Kleine AG) eine Ausnahme:

„Bei nicht börsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.“

Nach § 179 I 1, II 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung einer Dreiviertelmehrheit.
Das OLG Jena stützt seine Begründung auf den Wortlaut des § 130 V AktG. § 130 V AktG schreibt vor, dass unverzüglich nach der Versammlung der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift zum Handelsregister einzureichen hat. Im Falle einer nicht börsennotierten Gesellschaft – Fall des § 130 I 3 AktG – ist eine unterschriebene Abschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ausreichend. Vorliegend wurde ja nur die Satzungsänderung notariell beurkundet. Weiterhin ist eine Aufteilung der gesamten Versammlung unsinnig. Die Hauptversammlung bildet einen in sich abgeschlossenen Sachverhalt, der entweder notariell beurkundet oder privatschriftlich unterschrieben werden muss.

Praxishinweis: Dem Vorstand ist zu raten, bei jedem Beschluss gedanklich zu prüfen, ob die Form des § 130 I 1 AktG gewahrt wurde oder nicht. Andernfalls sind die gesamten Beschlüsse angreifbar.

Gestaltungstipp: § 130 I 3 AktG ist immer dann unanwendbar, wenn eine Dreiviertelmehrheit gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Unternehmer ist aber nicht daran gehindert, innerhalb der Satzung eine Dreiviertelmehrheit zuvereinbaren. Für diese Mehrheit gilt der Wortlaut des § 130 I 1 AktG gerade nicht.

(In diesem Zusammenhang hat das OLG Karlsruhe – 9.10.2013, Az.: 7 U 33/13 – entschieden, dass auch der Versammlungsleiter der Hauptversammlung berechtigt ist die Niederschrift zu unterschreiben, selbst wenn er nicht der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist)

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