Kartellrecht, insbesondere E-Commerce
Von besonderem Interesse im Jahr 2017 war sicherlich u.a. der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5. April 2017 in Sachen „Asics“, wonach ein generelles Verbot gegenüber Händlern im selektiven Vertrieb, Preisvergleichsmaschinen zu nutzen, als kartellrechtswidrig und damit unwirksam eingestuft wurde. Jedenfalls soweit Franchisesysteme als selektive Vertriebssysteme zu qualifizieren sind, ist dies höchst relevant; auch generell muss eine sorgsame Ausgestaltung des Internetvertriebs erfolgen.
Ebenfalls für den selektiven Vertrieb, aber auch für den Internetvertrieb im Allgemeinen interessant ist das Urteil des EuGH in Sachen „Coty“ vom 6. Dezember 2017. Darin hat der EuGH jedenfalls für „Luxuswaren“ die Zulässigkeit von Verboten der Einschaltung (als solcher erkennbarer) Drittplattformen bestätigt. Was „Luxuswaren“ sind, bleibt allerdings auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung und Praxis der Kartellbehörden relativ offen. Offen bleiben auch einige weitere Fragen, zumal vor dem Hintergrund der bisherigen, strenger erscheinenden Linie des Bundeskartellamts. Regelmäßig dürfte weiterhin ein vollständiges Verbot des Internetvertriebs problematisch sein; im Fall Coty stellte der EuGH nämlich u.a. darauf ab, dass die im Streitfall relevante Klausel einen Internetvertrieb nicht pauschal verbiete.
Erwähnenswert ist darüber hinaus insbesondere noch der Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung der EU-Kommission zum elektronischen Handel vom 10. Mai 2017. Darin beschäftigt sich die Kommission z.B. mit Suchmaschinenverboten, Geo-Blocking und Best-Preis-Klauseln. Weiteres dazu finden Sie hier.
Preisbindungsverbot im stationären Lebensmitteleinzelhandel
Auch die vom Bundeskartellamt im Juli 2017 publizierten „Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels“ sind beachtenswert. Sie betreffen z.B. die Vereinbarung von Fest- und Mindestpreisen, Unverbindliche Preisempfehlungen, Mengenmanagement/Aktionsplanung sowie Spannengarantien/Nachverhandlungen. Diskutiert wird insbesondere die ausnahmsweise Zulässigkeit von Preisbindungen im Einzelfall gemäß Art. 103 Abs. 3 AEUV / § 2 Abs. 1 GWB. Laut Bundeskartellamt ist insoweit „in der Vertriebspraxis […] die Rechtfertigung einer vertikalen Preisbindung […] vor allem in drei Fallgestaltungen denkbar: Bei der Markteinführung neuer Produkte, bei kurzfristigen Sonderangebotskampagnen in Franchise- oder franchiseähnlichen Systemen und zur Vermeidung der Trittbrettfahrerproblematik bei beratungsintensiven Produkten.“