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Klageabweisung: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Quarantäne nach Rückreise aus Risikogebiet

18. Jul. 2022

Fallkonstellation

Das Landgericht Frankfurt am Main erreichte eine Klage von Reiserückkehrern aus Griechenland, die Schmerzensgeld forderten, da sie sich nach ihrer Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben mussten. Die Anordnung der Quarantäne beruhte auf der Corona-Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen vom 26.11.2020. Danach müssen sich Personen, die aus einem nach dem Infektionsschutzgesetz als Risikogebiert eingestuften Gebiet nach Deutschland einreisen, in eine zehntätige häusliche Isolation begeben, die frühestens ab dem fünften Tag durch einen negativen PCR Test bzw. ein ärztliches Zeugnis beendet werden kann („Freitesten“).

Das klagende Ehepaar reiste am 09.03.2021 per Flugzeug aus dem, als Risikogebiet eingestuften, Griechenland ein. Sodann mussten sich beide Eheleute trotz negativen PCR-Tests für jeweils sechs bzw. zehn Tage in Quarantäne begeben. Dies verursachte bei den Klagenden laut eigener Aussage Depressionen, Ängste, Schlafprobleme und weitere Leiden.

Daraufhin forderten sie Schmerzensgeld von jeweils wenigstens 1.250 Euro bzw. wenigstens 2.500 Euro, da sie meinten, das Land Hessen habe pflichtwidrig gehandelt, indem es die Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen habe.

 

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht entschied, dass dem Ehepaar kein Schmerzensgeld zustehe und wies die Klage ab. Die Schutzmaßnahme der Quarantäne sei gerechtfertigt um einer Ausbreitung des Virus als Krankheitserregers entgegenzuwirken und damit die daraus möglicherweise entstehende Lungenkrankheit COVID-19 zu verhindern. Das Ehepaar sei aus einem internationalem Risikogebiet eingereist, was sie zurecht als „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne des Infektionsschutzgesetztes klassifizierte. Außerdem bestand auch im Flugzeug die Möglichkeit einer Ansteckung durch andere Passagiere und somit die Einschleusung des Krankheitserregers nach Deutschland. Auch der negative PCR-Test am Tag der Einreise stelle keinen ausreichenden Beweis für eine nicht bestehende Ansteckungsgefahr dar. Dieser sei eine bloße Momentaufnahme und könne aufgrund der Inkubationszeit nichts über die tatsächliche Aufnahme des Erregers während bzw. kurz vor Beginn des Fluges aussagen.

 

Aber war die Quarantäne mit Blick auf die Leiden der Klagenden auch verhältnismäßig?

Das Landgericht entschied „Ja“. Dieser Entscheidung lag eine Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse am Schutz von Leib und Leben und dem öffentlichen Gesundheitssystem sowie dem Klägerinteresse an der freien Bewegbarkeit zugrunde.

Hierbei überwiege das öffentliche Interesse der Bevölkerung, da der Schutz des medizinischen Personals und einer akuten Überlastung, die Offenhaltung von Schulen Geschäften sowie eine bestmögliche Krankenversorgung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt, das der Staat bestmöglich schützen müsse.

Die Quarantäneverordnung sei den Klägern auch zumutbar, da sie bereits vor Reisebeginn von den Bestimmungen wussten und sich dennoch für die Reise entschieden. Zudem wird die Eingriffsintensität durch die Möglichkeit des „Freitestens“ gemindert.

 

 

Die Quarantäne ist kein schwerwiegender Eingriff in Freiheitsrechte

Der von den Klägern behauptete schwerwiegende Eingriff in ihr Freiheitsrecht wurde ebenfalls abgewehrt. Sie konnten sich ohne Überwachung in ihrer eigenen Wohnung aufhalten und sich darin frei bewegen. Im Gegensatz zu einer Strafhaft bewirkt dies auch keinesfalls eine Rufschädigung. Somit liegt sowohl nach Art, Dauer und Intensität kein schwerwiegender Eingriff vor.

 

Auswirkungen

Als Reisender müssen Sie sich bereits vor Antritt mit den Regelungen zur Wiedereinreise nach Deutschland beschäftigen. Sollten Sie eine mögliche Quarantäne nicht in Kauf nehmen wollen, so sollten Sie die Reise nicht antreten. Eine anschließende Klage hat aufgrund Ihres Wissens und dem Schutze der Allgemeinheit wenig Erfolgsaussichten.

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