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Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

24. Aug 2017 Wirtschaftsrecht

Ende April 2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz offiziell seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vorgelegt. Mit diesem Entwurf sollen vorrangig die nach den Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 entstandenen Probleme der entfallenen Be¬freiungsfähigkeit der Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gelöst werden.

I. Der „Syndikusrechtsanwalt“
Der Gesetzentwurf des BMJV sieht die Schaffung einer statusbegründenden Norm vor, die den so genannten Syndikusrechtsanwalt als weiteren Anwaltstypus sui generis regelt. Durch die Legaldefinition des Syndikusrechtsanwalts wird klargestellt, dass es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt im Sinne der §§ 1 bis 3 BRAO handelt. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff des Syndikusrechtsanwalts insofern nicht nur Berufsträger, die ihrem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite stehen, sondern auch denjenigen, der im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten erteilt.

II. Die Zulassung
Die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt erfolgt im Unterschied zur Zulassung als Rechtsanwalt tätigkeits-bezogen, um diesen von anderen juristischen Dienstleis-tungen im Anstellungsverhältnis abzugrenzen. Eine neu vorgesehene Vorschrift bestimmt die näheren Vorausset-zungen. Benannt werden kumulative Merkmale, die die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts kenn-zeichnen und als Mindestanforderungen zwingend vorliegen müssen. Kernelemente sind die Eigenverantwortlichkeit und die fachliche Unabhängigkeit.

Diese Merkmale knüpfen an § 3 I BRAO und die von der DRV Bund im Rahmen des § 6 SGB VI entwickelte so genannte Vier-Kriterien-Theorie an. Die Rechtsberatung umfasst die unabhängige Analyse des Sachverhalts und die Prüfung von Rechtsfragen, das fachlich unabhängige Erarbeiten und Bewerten rechtlicher Lösungsmöglichkeiten sowie das fachlich unabhängige Erteilen von Rechtsrat. Die Rechtsvertretung beinhaltet die Möglichkeit, den Arbeitgeber nach außen verbindlich zu vertreten. Ferner muss die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet sein. Erforderlich ist es, dass das Anstellungsverhältnis durch die vorgenannten Merkmale und Tätigkeiten zumindest „geprägt“ ist. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Beschäftigungsverhältnisse geben kann, die durch eine dauerhafte Mischung anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Schließlich wird klargestellt, dass eine fachlich unabhängige Tätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn sich ein Syndikus an Weisungen halten muss, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert indes keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers. Auch selbstständige Rechtsanwälte sind nicht gänzlich weisungsfrei, sondern im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen ihres Mandanten gebunden.

Möchte der Syndikusrechtsanwalt neben seiner Tätigkeit als Angestellter im Unternehmen oder im Verband auch als Rechtsanwalt außerhalb des Unternehmens tätig sein, benötigt er eine zweite Anwaltszulassung.

III. Partielles Vertretungsverbot
Der noch geltende § 46 BRAO sieht vor, dass ein Syndikus seinen Arbeitgeber vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vertreten darf. Der Referentenentwurf des BMJV hält an diesem absoluten Verbot nicht fest. Grundsätzlich soll ein Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber als angestellter Rechtsanwalt in zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann nicht vor Gerichten vertreten können, wenn Anwaltszwang besteht oder wenn vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Ein Vertretungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist nach Auffassung des BMJV in diesen Verfahren erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien zu verhindern (Gebot der Waffengleichheit). Ein solches Ungleichgewicht träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des RVG gelten würden, während sich große Unternehmen durch den eigenen Syndikusrechtsanwalt vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage sieht der Entwurf jedoch kein Vertretungsverbot für Syndikusrechtsanwälte in verwaltungs-, Finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren vor Schiedsgerichten vor. Auch soll es Syndikusrechtsanwälten künftig möglich sein, den Arbeitgeber in Straf- und Bußgeldverfahren zu vertreten, soweit dieser nicht als Beschuldigter oder Ein-ziehungsbeteiligter, namentlich als Geschädigter und Nebenkläger am Verfahren beteiligt ist.

Schließlich erachtet es das BMJV aus verfassungsrecht-lichen Gründen für erforderlich, einem Syndikusrechtsanwalt eine Vertretung seines Arbeitgebers außerhalb des Anstellungsverhältnisses, dh im Rahmen einer Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt, zu erlauben. Diese Tätigkeit wäre dann nach dem RVG abzurechnen.

IV. Kein legal privilege
Syndikusrechtsanwälte werden sich – auch weiterhin – nicht auf ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht und eine Beschlagnahmefreiheit berufen können.

Grund und Rechtfertigung für die Einschränkung der Anwaltsprivilegien ist das Gebot einer effektiven Straf-verfolgung. Das BVerfG hat wiederholt das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze könnten durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden. Auch der EuGH hat entschieden, dass es die besondere berufliche Stellung des Syndikus rechtfertigt, ihn von dem für niedergelassene Rechtsanwälte geltenden besonderen strafprozessualen Vertraulichkeitsschutz auszunehmen. Eine Einbeziehung der Syndikusrechtsanwälte in den Anwendungsbereich der §§97 und 160a StPO würde nach Auffassung des BMJV die Gefahr hervorrufen, dass den Strafverfolgungsbehörden relevante Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.

Im Zivilprozess steht dem Syndikusrechtsanwalt hingegen ein Zeugnisverweigerungsrecht und daraus abgeleitet das Recht zu, einer gerichtlichen Anordnung zur Urkundenvorlegung nicht nachzukommen. Dies kann auch im Zusammenhang mit vergleichbaren Regelungen im ausländischen Zivilverfahrensrecht Bedeutung erlangen, beispielsweise im Hinblick auf so genannte „Pre- Trial Discovery-Verfahren“ nach US-amerikanischem Recht.

V. Änderungen im Sozialrecht
Mit zusätzlichen Änderungen im SGB VI soll schließlich erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Normen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Rentenrecht den bis zu den Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 bestehenden Status quo weitgehend wieder herstellen können. Klargestellt werden soll, dass die in § 6 I 3 SGB VI gegen eine Erweiterung des Befreiungsrechts mittels unbegrenzter Ausweitung des Kreises der Kammermitglieder geregelte Sperrwirkung im Umfang der berufsrechtlichen Definition des Syndikusrechtsanwalts nicht berührt wird. Außerdem soll durch Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, der Status quo auch für die Vergangenheit hergestellt werden.

Quelle: NJW-Spezial 12/2015

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