Österreichische und deutsche Limited Gesellschafter aufgepasst!
Der Brexit hat nicht nur wirtschaftliche Folgen, er bringt auch vielerlei Konsequenzen für das Gesellschaftsrecht. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner aktuellen Judikatur entschieden, dass die britischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich nach dem Brexit ihre Rechtsfähigkeit verlieren. (27.01.2022, 9 Ob 74/21d) Somit folgt der OGH der deutschen Judikatur, das OLG München hat bereits am 5. August 2021 entschieden, dass die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, weder partei- noch rechtsfähig besitzt. (OLG München 29 U 2411/21 Kart)
1. Verlust der Rechtsfähigkeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) judizierte in seiner bekannten „gesellschaftsrechtlichen Entscheidungstroika” (Centros, Überseering, Inspire Art), dass die Niederlassungsfreiheit einer ausländischen Gesellschaft erlaube, sich in einem anderen Mitgliedstaat anzusiedeln, ohne bei Grenzübertritt die Gründungsrechtsform wechseln zu müssen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts ist aber die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Rechtsträgers grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates zu beurteilen. Das Austrittsabkommen enthielt keine Regelungen zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit britischer Gesellschaften, demnach kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass die Limited aus österreichischer Sicht ihre Rechtsfähigkeit verliert. Der Oberste Gerichtshof hielt aber fest, dass die Gesellschaft im Falle einer Gesellschaftermehrheit als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen ist. Bei einer Einpersonengesellschaft kommt es zur unmittelbaren Zurechnung an den einzigen „Gesellschafter“.
2. Persönliche Haftung
Die „Ex-Gesellschafter” haften für Verbindlichkeiten ihrer Limited mit ihrem ganzen Privatvermögen. Können sie die Schulden der Gesellschaft nicht begleichen, droht die Exekution in das Privatvermögen oder der Privatkonkurs. Ferner besitzt die Limited keine Prozess- und Parteifähigkeit, daher sind offene Forderungen der Limited nunmehr von ihren Gesellschaftern im eigenen Namen einzuklagen.
3. Steuerrechtliche Folgen
Die britische Limited ist im Lichte der Judikatur nicht mehr als Steuersubjekt hinsichtlich der Körperschaftssteuer anzusehen. Demzufolge werden stiller Reserven aufgedeckt und einer Besteuerung iHv 25 % unterworfen.