OVG Lüneburg: Stadt Wolfsburg muss VW nicht die Gewerbeausübung untersagen.
Ein Potsdamer Bürger hat bei der Stadt Wolfsburg beantragt, gegen VW aufgrund der Diesel-Affäre gewerberechtlich vorzugehen. Er begründete das damit, dass die Verantwortlichen von VW gewerberechtlich unzulässig seien sowie mit der Notwendigkeit der Gewerbeuntersagung für den Schutz seiner Gesundheit.
Die Stadt Wolfsburg hatte den Antrag abgelehnt, da der Antragsteller nicht geltend machen konnte, dass er in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein.
Die daraufhin vom Antragsteller eingereichte Beschwerde beim OVG Lüneburg wies das Gericht zurück. Es bekräftigte den Beschluss der Stadt-Wolfsburg, dass der Antrag mangels verletzter subjektiv-öffentlicher Rechte unzulässig sei. § 35 I 1 der Gewerbeordnung regelt die Gewerbeuntersagung und diene lediglich dem Schutz der Allgemeinheit und nicht den Individualinteressen Dritter.
Möglichen Gesundheitsgefahren, die mit dem Ausstoß von Schadstoffen verbunden sind, begegne der Staat bereits auf vielfältige Weise, daher kann sich der Antragsteller auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen.
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