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Persönliche Haftung der Geschäftsführer bei der Insolvenz einer deutschen „GmbH“, gilt auch bei der deutschen „AG“

7. Nov. 2017

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Persönliche Haftung der Geschäftsführer bei der Insolvenz einer deutschen „GmbH“, gilt auch bei der deutschen „AG“

7. Nov 2017 News

Der Lieferant und Gläubiger steht bei der Insolvenz seines deutschen Kunden immer vor dem Problem, dass er im Insolvenzverfahren seines deutschen Kunden häufig einen von Fall zu Fall unterschiedlich großen Abschlag von seiner Forderung hinnehmen und sich regelmäßig mit einer Quote zufrieden geben muss. Der Ausfallschaden des Lieferanten ist also regelmäßig groß. Zudem dauern Insolvenzverfahren in Deutschland regelmäßig mehrere Jahre.

Unsere langjährige Erfahrung in der Vertretung von ungarischen Gläubigern in deutschen Insolvenzverfahren zeigt jedoch, dass die deutsche Rechtspraxis insolvenzgeschädigten Gläubigern je nach Sachlage daneben durchaus auch ein zusätzliches und effektives Mittel zur Schadensbehebung bietet: Die Geltendmachung der persönlichen Haftung der Geschäftsführer bzw. des Vorstandes der insolventen deutschen Gesellschaft (die sogenannte „GmbH“, „GmbH & Co“, oder „AG“, „AG & Co“ etc.) nach deutschem Schadensersatzrecht für den entstandenen Schaden des Gläubigers.

Unsere Erfahrung im Bereich der deutschen Unternehmensinsolvenzen zeigt insoweit ein regelmäßig wiederkehrendes Phenomen, wonach die Bestellung der Leistungen von solchen Lieferanten, deren Rechnungen dann anschließend wegen der Insolvenz endgültig nicht mehr bezahlt werden, regelmäßig bereits in der haftungsrelevanten Phase der Insolvenz erfolgen, in der der deutsche Kunde gemessen am Maßstab der verhältnismäßig strengen Bestimmungen der deutschen Insolvenzordnung die Leistungen des Gläubigers insolvenzrechtlich gar nicht mehr hätte bestellen dürfen. In allen diesen Fällen haften die Geschäftsführer bzw. der Vorstände der insolventen deutschen Gesellschaft dem geschädigten Lieferanten nach deutschem Recht persönlich auf den Ersatz seines insolvenzbedingten Ausfallschadens.

Ein entsprechendes und von uns erstrittenes Endurteil des Landgerichts München I. hierzu vom Sommer 2017 (rechtskräftig) mit Tatbestand und Begründung können Sie als PDF herunterladen.

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