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„Preisbindung der zweiten Hand“ bei der Vertragsgestaltung in China

3. Jan 2014 Wirtschaftsrecht

Im vergangenen Jahr (2013) verhängten die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China (National Development and Reform Commission of China, NDRC) und die örtlichen Preisbehörden der betroffenen Provinzen Sichuan und Guizhou gegen die zwei bekanntesten Staatsunternehmen, die Spirituosenhersteller Maotai und Wuliangye, binnen kürzester Zeit verhältnismäßig ungewöhnlich hohe Bußgelder in Höhe von umgerechnet insgesamt ca. 54 Millionen Euro. Nach Feststellung der Behörden legten beide Unternehmen Preisuntergrenzen fest und bestraften Händler, die diese Untergrenze nicht einhielten (vertikale Preisbindung gegenüber Wiederverkäufern, sog. Preisbindung der zweiten Hand). Die Behörden stützten ihr Vorgehen darauf, die Absprachen der beiden Unternehmen mit ihren Wiederverkäufern hätten einen Verstoß gegen Artikel 14 I des chinesischen Anti-Monopol-Gesetzes dargestellt.

Dieses strikte Vorgehen gegen die zwei bekanntesten Staatsunternehmen unterstreicht die allmählich voranschreitende Entwicklung im chinesischen Wettbewerbsrecht. Wurde bislang nur selten aufgrund von Beschwerden anderer Markteilnehmer eingeschritten, so zeigt doch die jetzige Reaktion der Behörden, dass sich China im Wandel hin zu einem stärkeren Schutz des Wettbewerbs befindet.

Es ist zu hoffen, dass die chinesische Wirtschaftsverwaltung in Zukunft tatsächlich verstärkt auf Marktgerechtigkeit setzt und, dass obiges Einschreiten nicht lediglich auf lokale parteitaktische Querelen zurückgeht.

Unternehmen sollten jedenfalls künftig eine sich diesbezüglich abzeichnende Trendwende der chinesischen Wirtschaftsverwaltung bei der Vertragsgestaltung mit örtlichen Resellern berücksichtigen.

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