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Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

24. Aug 2017 Wirtschaftsrecht

Wird einem Arbeitnehmer der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) für seine Arbeitsleistung gewährt, so liegen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 I 1 Nr. 1 iVm § 8 I EStG vor, soweit der Arbeitgeber die Aktien verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts den vereinbarten Kaufpreis übersteigt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr aus seiner Tätigkeit der A-AG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 I 1 Nr. 1 EStG. Der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der A-AG veräußerte in diesem Jahr Aktien der A-AG aus seinem Privatvermögen unter anderem an die Ehefrau des Klägers. Die Ehefrau des Klägers und der Hauptaktionär schlossen eine auf September 1997 datierten notariellen Kaufvertrag über Anteile an der A-AG zu deren Nennwert ab. Darin festgehalten wurden unter anderem die geplante Börsennotierung zum August 1997, welche tatsächlich in diesem Monat stattfand. Der Kläger machte geltend, der Verkauf habe bereits vor der Börsennotierung im August 1997 stattgefunden, als der tatsächliche Wert der Aktien nicht über deren Nennwert gelegen habe. Das beklagte Finanzamt änderte dessen ungeachtet die Einkommensteuerfestsetzung des Klägers dahingehend, dass es seinen durch den verbilligten Erwerb der Aktien erlangten steuerbaren Vorteil als zu versteuerndes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zurechnete. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Die Revision des Klägers hat Erfolg, der BFH verweist an FG zurück.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 I 1 Nr. 1 EStG gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere“ für“ eine Beschäftigung im Dienst gewährte Vorteil und Bezüge, zumindest im weiteren Sinne als Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitskraft eingestuft werden können. Dies gilt auch für den verbilligten Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber. Darüber hinaus können Einkünfte nach § 19 I 1 Nr. 1 EStG vorliegen, wenn Leistungen von einem Dritten oder an einen Dritten erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung an einen Dritten auf Grund der geleisteten Dienste des Arbeitnehmers erfolgt. Die Beurteilung, ob als Zuwendung als durch das Dienstverhältnis veranlasst anzusehen und als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einzustufen sind, ist auf Grund tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall festzustellen. Einen steuerbaren Vorteil vermag eine Leistung nicht zu vermitteln, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu marktüblichen Konditionen stattgefunden hat. Ein steuerbarer Vorteil liegt beim Erwerb von Aktien nur vor, wenn der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Bei nicht börsennotierten Aktien ist der Wert gem. § 11 II BewG zu ermitteln. Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäft abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien Wertveränderung der Aktien zwischen dem Abschluss des Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfts sind der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre und nicht dem Einflussbereich des Arbeitgebers zuzuordnen.

Praxishinweis: Die Entscheidung bringt dem Leser zurück in die Zeiten des Neuen Marktes. Seinerzeit waren Börsengänge oftmals von ( teilweise umfangreichen) Family & Friends-Programmen begleitet. Hierbei wird einem kleinen Kreis von Personen der Erwerb der Aktien noch vor dem Börsengang ermöglicht. Begünstigte solch eines Programms sind beispielsweise Familienmitglieder und Freunde der Altaktionäre, aber auch das Management und gute Kunden des Unternehemens. Family & Friends-Programme werden in der Erwartung aufgelegt, dass Kurswert der Aktien nach einem erfolgten Börsengang höher als der Zeichnungspreis im Rahmen des Programms liegt. Eben diese Erwartungshaltung ruft die Finanzverwaltung auf den Plan. In der vorliegenden Entscheidung hat der BFH ausgesprochen, dass es für die Ermittlung des Wertes der Aktien auf den Zeitpunkt des für die beiden Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts abzustellen ist.

BFH; Urteil vom 7.5.2014 – VI R 73/12 = BeckRS 2014, 95358

Quelle: NJW-Spezial 18/2014

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