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Vertriebssysteme vs. Datenschutz

25. Mrz 2018 News

Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist in aller Munde. Dies gilt auch für Vertriebssysteme im Allgemeinen und Franchisesysteme im Besonderen. Es ist schon jetzt absehbar, dass die Datenschutzgrundverordnung zu einer erhöhten Sensibilität für Datenschutzthemen führt. Unmittelbar anwendbar ist die Datenschutzgrundverordnung ab 25. Mai 2018. Da sie allerdings u.a. umfassendere Sanktionsmöglichkeiten als bisher, eine stärkere Stellung des Datenschutzbeauftragten und z.B. auch erweiterte Informationspflichten vorsieht, ist es geboten, sich frühzeitig mit ihren Auswirkungen zu beschäftigen.

Franchisevertrag, Aufklärung vor Vertragsschluss

Nicht fehlen darf der Bereich „Aufklärung vor Vertragsschluss“. Soweit ersichtlich, stammt die neueste wesentliche Entscheidung allerdings vom OLG Dresden aus dem Jahre 2016 (18. Juni 2016; OLG Dresden 10 U 1137/15). Das OLG Dresden entschied, dass die beklagte Franchisegeberin ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe, indem sie den klagenden Franchisenehmer nicht darüber informierte, auf welcher Datengrundlage die ihm überlassene Ertragsvorschau erstellt wurde bzw. dass die Ertragsvorschau allenfalls den Charakter einer groben Schätzung hatte.

Es gilt weiterhin: In Anbetracht der jüngeren Rechtsprechung wie insbesondere der oben angeführten Entscheidung sollten Franchisegeber potenzielle Franchisenehmer über die Rentabilität des Franchisesystems (insbesondere des geplanten Standortes, aber auch des Systems insgesamt) aufklären und dabei sicherstellen, dass dies auf Basis belastbarer Zahlen erfolgt. Gefordert wird eine sorgfältige Untersuchung des Marktes der jeweiligen Branche nebst deren Eigenheiten, bezogen auf den konkreten Standort bzw. die relevante Region. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, sollte darauf eindeutig hingewiesen werden.

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