Proteinangaben auf Lebensmitteln: Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH und dessen Bedeutung für den Binnenmarkt

Proteinangaben auf Lebensmitteln: Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH und dessen Bedeutung für den Binnenmarkt

Die Verwendung von Angaben zum Proteingehalt auf Lebensmittelverpackungen gehört seit mehreren Jahren zu den heikelsten Themen in der Kennzeichnungspraxis. Was auf den ersten Blick als rein gestalterische Frage erscheinen mag, betrifft in Wirklichkeit in zentraler Weise das Zusammenspiel zwischen der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (FIC-Verordnung) und der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben (HCR).

Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, BGH) hat diese Frage zur Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verwiesen (Rechtssache I ZR 2/25; beim EuGH anhängig als Rechtssache C-758/25). Die Vorlage betrifft eine in der Praxis weit verbreitete Konstellation: Eine zulässige Angabe wie “High Protein” wird durch zusätzliche Angaben, beispielsweise konkrete Grammangaben, ergänzt.

Damit stellt sich erstmals auf europäischer Ebene die Frage, ob solche Angaben als zulässige Spezifizierung eines genehmigten Anspruchs eingestuft werden können oder ob das durch die FIC-Verordnung geschaffene System diesbezüglich eine klare Grenze setzt.

Die aktuelle Lage: Eine klare Linie, aber begrenzter Spielraum für Flexibilität

Aus deutscher Sicht ist der Ausgangspunkt vergleichsweise klar. Artikel 30 Absatz 3 der FIC-Verordnung wird in der Rechtsprechung als erschöpfende Bestimmung verstanden. Dementsprechend dürfen nur bestimmte Nährwertangaben außerhalb der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration wiederholt werden. Eiweiß gehört nicht zu diesen Angaben. Vereinzelte Hinweise auf den Eiweißgehalt außerhalb der Tabelle gelten daher grundsätzlich als unzulässig, wenn sie besonders hervorgehoben dargestellt werden.

Dieser Ansatz wurde kürzlich beispielsweise vom Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt (Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 U 145/23). Das Gericht stellte klar, dass eine gesondert hervorgehobene Proteinmenge – wie beispielsweise eine Angabe pro Tasse – nicht unter Artikel 30 Absatz 3 der FIC-Verordnung fällt und daher gegen die Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung verstoßen kann.

In der Praxis ist es entscheidend, dass sich die Bewertung weniger auf die sachliche Richtigkeit der Angabe als vielmehr auf den Kontext konzentriert, in dem sie präsentiert wird. Die FIC-Verordnung soll sicherstellen, dass Nährwertangaben in einem einheitlichen und vergleichbaren Rahmen vermittelt werden. Die selektive Hervorhebung einzelner Werte fügt sich nur in begrenztem Umfang in dieses System ein.

Die offene Frage: Zulässige Präzisierung oder unzulässige Ergänzung?

Genau an dieser Stelle kommt die Vorlagefrage des BGH ins Spiel. Der Gerichtshof wird gebeten zu klären, ob nach EU-Recht eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe durch zusätzliche Aussagen präzisiert werden darf, auch wenn diese Aussagen in den einschlägigen Anhängen der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Für die Praxis ist dies keine rein theoretische Frage. Viele Kennzeichnungskonzepte basieren gerade auf der Kombination aus einer Aussage und ergänzenden Erläuterungen, die darauf abzielen, eine abstrakte Aussage für die Verbraucher greifbarer zu machen.

Die bisherige deutsche Rechtsprechung hat dies in der Regel als unzulässige Ausweitung angesehen. Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass die Einstufung nach EU-Recht einer Klärung bedarf, und hat daher beschlossen, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen.

Auswirkungen für Unternehmen im Binnenmarkt

Die Entscheidung des EuGH wird sich nicht auf Deutschland beschränken. Sie wird die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten prägen und somit direkte Auswirkungen auf die Gestaltung europaweiter Kennzeichnungsstrategien haben.

Derzeit ist die Lage für viele Unternehmen nach wie vor uneinheitlich. Zwar sind die rechtlichen Rahmenbedingungen harmonisiert, doch ist die Durchsetzungspraxis noch nicht vollständig vereinheitlicht. In Deutschland wird das Thema vergleichsweise streng gehandhabt, während in anderen Märkten in einigen Fällen eine größere Zurückhaltung bei der Durchsetzung zu beobachten ist.

Dies führt zu einem Spannungsfeld für Hersteller und Händler, die in mehreren Rechtsräumen tätig sind. Einerseits besteht ein berechtigtes Interesse an einer einheitlichen Produktdarstellung. Andererseits kann diese Darstellung je nach dem betreffenden Markt unterschiedlich bewertet werden.

In solchen Konstellationen geht es oft weniger um die Frage, ob ein bestimmtes Design grundsätzlich vertretbar ist, sondern vielmehr darum, ob es auf allen relevanten Märkten tragfähig ist. Die Vorlage des BGH betrifft daher nicht nur die Zulässigkeit einzelner Aussagen, sondern auch die Möglichkeit, die Kennzeichnung im Binnenmarkt einheitlich zu gestalten.

Typische praktische Probleme

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele Unternehmen derzeit mit denselben Problemen zu kämpfen haben. Ein zentrales Anliegen ist oft die Bewertung bestehender Verpackungen. Hervorgehobene Proteinangaben außerhalb der Nährwertkennzeichnung sind nach der aktuellen deutschen Rechtsprechung anfällig, selbst wenn sie sachlich korrekt sind.

Das Gleiche gilt für die Kombination von “High Protein” mit konkreten Mengenangaben. Ob eine solche Darstellung rechtmäßig sein kann, hängt unmittelbar von der bevorstehenden Entscheidung des EuGH ab.

Ein weiteres immer wieder auftretendes Problem betrifft prozentuale Angaben oder andere relative Angaben. Diese sind besonders dann problematisch, wenn unklar ist, worauf sie sich beziehen. Für die Bewertung von Proteinangaben ist der Anteil am Gesamtenergiewert entscheidend. Abweichende Darstellungen können irreführend sein und zusätzliche rechtliche Risiken mit sich bringen.

Schließlich stehen Unternehmen, die auf mehreren Absatzmärkten tätig sind, vor der Frage nach einer einheitlichen Strategie. Bis eine Klärung im Rahmen des EU-Rechts vorliegt, erfordert dies in der Regel eine differenzierte Beurteilung, die die jeweilige nationale Durchsetzungspraxis berücksichtigt.

Bewertung und Ausblick

Die Vorlage des BGH stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer präziseren Abgrenzung zwischen zulässigen Verbraucherinformationen und unzulässiger werblicher Hervorhebung dar. Sie betrifft einen Bereich, in dem die praktische Produktgestaltung und der rechtliche Rahmen besonders eng miteinander verflochten sind.

Kurzfristig ist die Lage weiterhin von einer gewissen Zurückhaltung geprägt. Die bestehende Rechtsprechung setzt enge Rahmenbedingungen, an denen sich die Unternehmen auch weiterhin orientieren müssen.

Langfristig bietet die Entscheidung des EuGH die Möglichkeit, diese Schnittstelle klarer zu definieren. Dies könnte entweder zu einer Bestätigung der bisherigen Linie oder zu einem differenzierteren Ansatz führen. In jedem Fall dürfte dies die Rechtssicherheit im Binnenmarkt stärken.

Beratung im europäischen Kontext

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass Fragen der Lebensmittelkennzeichnung nicht mehr ausschließlich im nationalen Kontext behandelt werden können. Sie erfordern eine Bewertung im Lichte des europäischen Rechts und dessen praktischer Anwendung.

Wir beraten Hersteller, Händler und Markeninhaber bei der Überprüfung bestehender Kennzeichnungen sowie bei der Entwicklung solider Konzepte für den europäischen Markt. Ziel ist es, Lösungen zu entwickeln, die den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gleichzeitig zukünftige Entwicklungen angemessen vorwegnehmen.

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