Sind Sie der Ansicht, dass Ihrem Unternehmen ein Schaden entstanden ist, und suchen Sie nach einer zuverlässigen rechtlichen Vertretung?
Eine der wichtigsten Funktionen des ungarischen Zivil- und Sachenrechts ist die Verteilung von Schaden und Risiko.
Rechtssubjekte müssen Rechtssicherheit darüber haben, wer das Risiko trägt und wer für den Schaden haftet.
In diesem Zusammenhang muss zwischen Risiko und Schaden unterschieden werden.
Unter „Risiko“ versteht man die Möglichkeit einer negativen Veränderung des Vermögens, während „Schaden“ einen tatsächlichen Vermögenswertverlust bezeichnet.
(damnum emergens) oder den entgangenen Gewinn (lucrum cessans).
Dazu gehören auch die Kosten, die bei der Verringerung oder Milderung von Vermögensschäden und immateriellen Schäden entstehen.
Der Zweck des zivilrechtlichen Instituts der Schadensverteilung besteht darin, im Rahmen der Rechtsgleichheit
Beziehungen zwischen den Parteien: Welche Partei ist verpflichtet, sowohl vermeidbare als auch unvermeidbare Schäden zu tragen?.
Nach dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz V von 2013) ist der Schadensersatz (Schadensersatzpflicht) das vorrangige Mittel zur
Schadensaufteilung in Fällen, in denen der Schaden durch rechtswidriges Verhalten verursacht wurde.
In der Regel wird der Schaden dem Schädiger angelastet; es gelten jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen verschiedenen Haftungsregelungen, darunter auch die deliktische Haftung
(Haftung für Schäden, die außerhalb eines Vertragsverhältnisses verursacht wurden), vertragliche Haftung
(Haftung für Schäden aufgrund von Vertragsverletzungen), verschuldensunabhängige Haftung bei gefährlichen Tätigkeiten,
sowie höhere Gewalt (höhere Gewalt).
Ist (vermutlich) ein Schaden entstanden, unterscheidet das ungarische Recht zwischen deliktischer und vertraglicher Haftung.
Es ist jedoch zu beachten, dass parallele Schadensersatzansprüche möglicherweise nicht durchgesetzt werden können
(das Prinzip der Nichtkumulierung).
Dementsprechend würde selbst dann, wenn der Sachverhalt ansonsten eine deliktische Haftung begründen würde,
Ein Schadensersatzanspruch muss nach den Regeln der vertraglichen Haftung geltend gemacht werden, sofern ein Vertragsverhältnis besteht.
zwischen den Parteien.
Der Gesetzgeber sieht sowohl im Deliktsrecht als auch im
Regelungen zur vertraglichen Haftung.
Die deliktische Haftung ist in der Regel verschuldensabhängig.
Die wesentlichen Elemente sind das Eintreten eines Schadens, ein rechtswidriges Verhalten, ein Verschulden (Schuld),
ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schaden sowie die Rechtsfähigkeit, schuldhaft zu handeln.
Im Gegensatz dazu unterliegt die Haftungsbefreiung im Rahmen der vertraglichen Haftung wesentlich strengeren Bedingungen.
Die vertragsbrüchige Partei ist nur dann von der Haftung befreit, wenn sie nachweist, dass der Schaden verursacht wurde durch:
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