Der Lieferant und der Kunde – sofern es sich bei der Transaktion nicht lediglich um einen einmaligen Kauf handelt – schließen einen Rahmenliefervertrag für wiederkehrende Lieferungen ab, um die grundlegenden Fragen, die sich im Rahmen einer langfristigen Geschäftsbeziehung ergeben, einheitlich zu regeln, insbesondere Art, Qualität und Preis der Waren, einschließlich der Zahlungsweise, die Gewährleistung einer bestimmten Qualität, die Haftung sowie die Durchsetzung von Ansprüchen. Auf diese Weise versucht der Kunde, sich die Versorgung sowohl mit Rohstoffen als auch mit Fertigprodukten zu sichern, idealerweise zu einem unveränderten oder sich nicht wesentlich ändernden Einkaufspreis. Der Lieferant hingegen ist bestrebt, eine konstante oder in manchen Fällen steigende Menge an verkauften Produkten zu gewährleisten.
Langfristige Alleinbezugs- und Alleinbelieferungsverpflichtungen können ebenfalls Bestandteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, sofern sie keine wettbewerbswidrige Wirkung haben, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. Mai 2017 in der Rechtssache VI-U (Kart) 10/16 ebenfalls festgestellt hat.
Eine zwingende Bestimmung des Liefervertrags lautete wie folgt:
“Der Kunde verpflichtet sich, die in Anhang 1 aufgeführten und Gegenstand des Vertrags bildenden Produkte während der Vertragslaufzeit ausschließlich vom Lieferanten zu beziehen.”
Wurde der Vertrag für eine Laufzeit von acht Jahren geschlossen und kündigt keine der Parteien ihn innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der festgelegten Laufzeit, verlängert sich der Vertrag durch stillschweigendes Einverständnis der Parteien um ein weiteres Jahr. Erwirbt der Kunde nach dem dritten Vertragsjahr Waren, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, von einem Dritten, kann der Lieferant Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 241 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend machen. In den vorangegangenen Verfahren haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht zugunsten des Lieferanten entschieden.
Eine Alleinbezugs- und Liefervereinbarung ist gültig, sofern sie nicht gegen das Kartellverbot gemäß § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt. Eine solche Vereinbarung ist nichtig, wenn sie die Möglichkeiten anderer Marktteilnehmer erheblich einschränkt. Ist die Exklusivabnahme- und Liefervereinbarung nicht nichtig, ist sie für beide Vertragsparteien vorteilhaft, da sie dem Lieferanten eine sichere Absatzmöglichkeit und dem Kunden eine sichere Bezugsquelle bietet. Zudem hatte der Lieferant einen Marktanteil von nur 1%. Insgesamt hielt das Gericht die wettbewerbsrechtlichen Einwände für unbegründet und die Argumente für unvollständig und verwies dabei insbesondere auf das Fehlen einer genauen Marktabgrenzung, von Nachweisen zum Marktanteil sowie von Angaben zu den Marktzugangsbedingungen.
Darüber hinaus kann eine ausschließliche Bezugs- und Lieferverpflichtung auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB wirksam sein, da sie den Kunden nicht unverhältnismäßig benachteiligt (Rn. 27 ff., 35 ff.). Dies muss sich aus einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ergeben. Insbesondere wird die langfristige Alleinbezugsverpflichtung des Kunden – oder die Abnahmegarantie – durch mehrere wesentliche Gegenleistungen des Lieferanten ausgeglichen, darunter der Zugang zum Markt zu günstigen oder marktüblichen Bedingungen sowie eine Abnahmezusage, selbst wenn der Lieferant keine langfristige Preisgarantie gewährt. Darüber hinaus installiert der Lieferant kostenlos Geräte für die Nutzung der Produkte und stellt diese für die gesamte Laufzeit des Vertrags zur Verfügung. Der Lieferant verpflichtet sich zudem zur Erbringung verschiedener Dienstleistungen. Im Gegenzug ist der Kunde verpflichtet, ausschließlich beim Lieferanten zu kaufen, und muss bei Nichteinhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen Schadensersatz leisten.