Oberlandesgericht Nürnberg: Unzureichende Haftbedingungen in Ungarn?

Fallwert: 20.000 €

Gemäß einer Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 23. Dezember 2019 kann die Überstellung von Verurteilten nach Ungarn zum Zwecke der Strafverbüßung künftig von konkreten Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall legte ein in Deutschland inhaftierter ungarischer Staatsangehöriger Widerspruch gegen seine Überstellung nach Ungarn ein. Der Rechtsbeistand des Häftlings machte geltend, dass die Überstellung aufgrund der Überbelegung ungarischer Justizvollzugsanstalten gegen die öffentliche Ordnung verstoße und daher abgelehnt werden könne. Innerhalb der Europäischen Union erfolgen Überstellungen zum Vollzug strafrechtlicher Urteile zwischen den Mitgliedstaaten in der Regel ohne eingehende Prüfung. Dennoch erkannte der Gerichtssenat trotz starker Einwände der Staatsanwaltschaft die Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen in ungarischen Gefängnissen an. Infolgedessen entschied er, dass eine Auslieferung oder Überstellung künftig von Zusicherungen der ungarischen Behörden bezüglich der Haftbedingungen abhängig gemacht werden kann. Das Gericht wies die Staatsanwaltschaft zudem an, konkrete Nachforschungen zum tatsächlichen Zustand der Haftbedingungen in Ungarn anzustellen. Darüber hinaus müssen die deutschen Behörden laut der Entscheidung die konkreten Haftbedingungen, denen der Verurteilte nach der Überstellung ausgesetzt sein wird, auf der Grundlage der von den ungarischen Behörden gegebenen Zusicherungen prüfen. Der Fall ist von besonderer Bedeutung, da die Überstellung von Häftlingen innerhalb der Europäischen Union normalerweise ein weitgehend entpolitisiertes und weitgehend automatisiertes Verfahren ist. Wie das Gericht selbst hervorhob, würde das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben, wenn ein Mitgliedstaat routinemäßig die Rechtsstaatlichkeit eines anderen Staates in Frage stellen würde. In diesem Fall wurde jedoch auf der Grundlage der von unserer Kanzlei vorgebrachten Argumente und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Ungarn dem Europarat bestimmte Berichte über die Haftbedingungen nicht vorgelegt hatte, eine außergewöhnliche inhaltliche Prüfung der Lage in Ungarn für erforderlich erachtet.

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