Covid-19: Insolvenzantragspflicht bei UG, GmbH, GmbH & Co KG, AG, e.V. ausgesetzt

Wann gilt dies und wann nicht?

Das sog. Covid-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und setzt unter bestimmten Voraussetzungen die Insolvenzantragsstellung des Geschäftsführers bzw. Vorstandes aus und begrenzt hierzu flankierend auch die Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt zunächst bis zum 30.09.2020 und kann je nach Bedarf durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis höchstens 31.03.2021 verlängert werden. Dies bleibt abzuwarten (Stand April 2020).

Voraussetzungen für die Aussetzung:
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2-Virus, Covid-19-Pandemie, beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War die Gesellschaft nicht schon am 31.12.2019 zahlungsunfähig, wird zu ihren Gunsten gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, dass die Gesellschaft eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigen kann.

Bei der Führung eines Unternehmens in der Krise bedeutet die Abgrenzung der Frage, ob am 31. Dezember 2019 bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorlag, dass der Geschäftsführer oder der Vorstand diese Frage mit besonderer Sorgfalt prüfen muss. Bis zum 31. Dezember 2019 gelten weiterhin die vom Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgelegten Grundsätze zur Beurteilung des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit.

In der Praxis der Geschäftsführung einer kriselnden Gesellschaft bedeutet die Grenzziehung, ob nicht schon am 31.12.2019 Zahlungsunfähigkeit vorlag, dass der Geschäftsführer bzw. der Vorstand zur Beantwortung dieser Frage besonders sorgfältig prüfen muss. Denn bis zum 31.12.2019 gelten weiterhin die vom BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung des Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit.
Wenn der Geschäftsführer oder der Vorstand eines in der Krise befindlichen Unternehmens nicht nur die spätere Arbeit des Insolvenzverwalters erleichtern, sondern das Unternehmen erfolgreich durch die Corona-Krise führen möchte, ist eine kritische insolvenzrechtliche Beurteilung und Bestimmung der Unternehmenslage erforderlich. Dabei sollten der Geschäftsführer oder der Vorstand nicht zögern, professionellen Rat einzuholen.

Eine bereits vor dem 31. Dezember 2019 bestehende Überschuldung ist unschädlich

Lag vor dem 31. Dezember 2019 lediglich eine Überschuldung, nicht jedoch eine Zahlungsunfähigkeit vor, so begründet der eindeutige Wortlaut von § 1 Satz 3 COVInsAG die gesetzliche Vermutung, dass der Insolvenzzeitpunkt auf die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zurückzuführen ist. Aus technischer Sicht ist dies überraschend, denn wenn das Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2019 überschuldet war, ist es historisch gesehen unmöglich, dass der Zeitpunkt der Insolvenz auf eine Pandemie zurückzuführen ist, die frühestens im Januar 2020 eintrat. Dies offenbart jedoch ein wertendes Urteil des Gesetzgebers: Eine Überschuldung ist in diesem Zusammenhang offenbar irrelevant, obwohl die Überschuldung als Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 19 InsO unverändert bestehen bleibt. Der Trend geht abwärts: Bereits während der Finanzmarktkrise von 2008 änderte sich die Einschätzung der Überschuldung durch den Gesetzgeber grundlegend. Durch § 5 FMStG wurde die Regelung nicht nur durch die Einführung der Fortführungsprognose abgeschwächt, sondern grundlegend angepasst. Dennoch betonen Insolvenzverwalter und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin die Bedeutung der Überschuldung. Bei den Insolvenzverwaltern ist das materielle Interesse nachvollziehbar, während der Bundesgerichtshof als oberster Hüter des Gläubigerschutzes lediglich konsequent anwendet, was die Insolvenzordnung nach wie vor vorsieht. Auch wenn sich der Gesetzgeber mit dem COVInsAG weiterhin vom Begriff der Überschuldung als Verfahrenseröffnungsgrund distanziert, zeigt unsere Prozesspraxis, dass die Gerichte nach wie vor generell fest an der Bedeutung der Überschuldung festhalten.

Die Aussicht auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ist die neue, äußerst flexible positive Prognose für die Fortführung des Unternehmensbetriebs
War das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, geht der neue Gesetzestext automatisch und praktisch unwiderlegbar davon aus, dass Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Dies führt zu einer im Überschuldungsrecht bisher nie dagewesenen Situation: Die Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 führt zu jedem späteren Beurteilungszeitpunkt – möglicherweise noch im September 2020 oder sogar im März 2021 – zu einer positiven Feststellung einer positiven Fortführungsprognose. Dies ist in der Tat ein echtes Geschenk, da der Bundesgerichtshof zuvor das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose in Fällen von Überschuldung an sehr spezifische und restriktiv auslegbare Kriterien geknüpft hatte, wie etwa eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit aus Sicht eines umsichtigen Geschäftsführers, ein schlüssiges mittelfristiges Sanierungs- und Liquiditätskonzept, eine engmaschige wöchentliche Finanzüberwachung sowie ähnliche Anforderungen. Dieser strenge Rahmen, der seit 2008 gegolten hatte, wurde nun vorerst außer Kraft gesetzt.

Es reicht nun aus, dass lediglich Aussichten auf die Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen – ohne jegliche zeitliche Vorgaben. Die Aussetzung gilt nur, wenn solche Aussichten nicht bestehen. Ab dem 1. Oktober 2020 oder – falls das Gesetz, wie zu erwarten ist, verlängert wird – ab dem 1. April 2021 schreibt die neue Regelung jedoch auch für Unternehmen, die von den Folgen der Pandemie betroffen sind, wieder eine Insolvenzantragspflicht vor, sofern zu diesem Zeitpunkt weiterhin Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Zumindest solange das Risiko einer Fehleinschätzung der Wahrscheinlichkeit einer wirtschaftlichen Erholung des betroffenen Unternehmens in der Rechtsprechung zu Haftungsverfahren recht hoch ist – und der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied diesbezüglich die volle Beweislast trägt, beispielsweise bei der Beantragung der Entlastung –, beabsichtigt der Gesetzgeber, dem Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied das Risiko einer solchen Fehleinschätzung zumindest vorübergehend großzügig zu nehmen.

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