Das Bayerische Verwaltungsgericht hat das Verbot der Geschäftstätigkeit für Geschäfte mit einer Fläche von mehr als 800 Quadratmetern für verfassungswidrig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Regelung, die im Rahmen der Maßnahmen gegen das Coronavirus die Eröffnung von Geschäften mit einer Fläche von mehr als 800 Quadratmetern verbietet, gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz, da sie zwischen kleinen und großen Geschäften unterscheidet. Unter Verweis auf den Ausnahmezustand hob das Gericht die Bestimmung jedoch nicht auf. Stattdessen beschränkte sich die Entscheidung des 20. Senats darauf, festzustellen, dass die Bestimmung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht veröffentlichte seine Feststellung auf Antrag eines Einzelhändlers mit Kaufhäusern in Bayern, Berlin und Hamburg, während das endgültige Urteil noch aussteht.
In Bayern finden diese Woche Gespräche über weitere Lockerungen statt; voraussichtlich dürfen größere Geschäfte und Gastronomiebetriebe Ende Mai wieder öffnen.
Die Entscheidung zeigt jedoch deutlich, dass die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten in Deutschland trotz des Ausnahmezustands weiterhin funktioniert.