Niemand geht gerne zum Arzt, doch es gehört nun einmal zum Leben dazu. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Arztbesuch nicht wegen einer einfachen Erkältung oder einer leichten Verletzung erfolgt, sondern wegen eines schwerwiegenderen Eingriffs, bei dem eine ausführliche und genaue Aufklärung der Patienten von entscheidender Bedeutung ist.
Dieser Artikel befasst sich mit einem aktuellen Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs, das neue Erkenntnisse über den Umfang der Aufklärungspflicht liefert und für Ärzte, die in Grenznähe praktizieren, wichtige Erkenntnisse bieten könnte.
Was war der Hintergrund?
Im Herbst 2020 erlitt ein Patient eine schwere Wirbelfraktur und erhielt ein Jahr lang täglich Injektionen zur Schmerzlinderung. Im Jahr 2021 meldete er sich in einem Krankenhaus in Graz zu einem Beratungsgespräch bezüglich einer möglichen Operation an, die seinen Zustand zweifellos verbessert hätte. Vor der Operation wurde der Patient mehrfach – unter anderem vom Arzt selbst – darüber aufgeklärt, dass der Eingriff mit ernsthaften Risiken, darunter auch Lähmungen, verbunden sei.
Im September 2021, am Tag vor der Operation, unterzeichnete der Patient ein Aufklärungsformular, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Operation in seltenen Fällen lebensbedrohlich sein und zahlreiche Folgen haben könne. Dazu gehörten beispielsweise dauerhafte Schmerzen, die die Nerven oder das Rückenmark betreffen, Schwäche oder Lähmung der Beine sowie Funktionsstörungen der Blase und der Analsphinkter, die möglicherweise zu einer vollständigen Lähmung führen können. Der Patient akzeptierte die mit der Operation verbundenen Risiken; jedoch nahm der Eingriff unerwartet eine negative Wendung: Der Patient war von der Taille abwärts gelähmt. Infolgedessen forderte der Patient vom Chirurgen Schadensersatz in Höhe von 234.000 Euro.
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht entschieden gegen den Patienten und führten an, dass dieser mehrfach auf die mit der Operation verbundenen Risiken hingewiesen worden sei. Das Argument des Patienten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Lähmung in seinem Fall bis zu 17% – also bei einem von sechs Patienten – hätte betragen können, was die Ärzte jedoch nicht erwähnt hatten, wurde nicht berücksichtigt.
Bis zum Obersten Gerichtshof
Der Bundesgerichtshof wies das Landgericht an, ein neues Verfahren durchzuführen, um zu klären, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Lähmung während der Operation gewesen war. Sollte das Gericht im neuen Verfahren zu dem Schluss kommen, dass das Lähmungsrisiko so hoch war, dass der Patient ausdrücklich darüber hätte aufgeklärt werden müssen – anstatt lediglich als “mögliche” Folge darauf hingewiesen zu werden –, dann hat der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt, so die Richter des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 28/25b). Sie wiesen jedoch auch darauf hin, dass dabei die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden müsse, dass der Patient ohne die Operation ohnehin in naher Zukunft eine Lähmung erlitten hätte.
Ich bin Arzt und praktiziere in der Nähe der Grenze – worauf sollte ich achten?
Richten sich die Tätigkeiten eines Arztes ausdrücklich an österreichische Patienten – sei es durch deutschsprachige Werbung, Routenplanung, Kontaktangaben oder sonstige deutschsprachige Kommunikation und Kontaktaufnahme –, so kann mangels einer Rechtswahl nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008), zur Anwendung kommen. Dies kann bedeuten, dass die medizinische Dienstleistung und der Verbraucherschutz enger mit dem österreichischen Recht verbunden sind, sodass das Gericht im Streitfall die Anwendung des österreichischen Rechts verlangen kann und sich damit die strengere Informationspflicht auch auf ungarische Ärzte erstreckt.
Zusammenfassung
Das Gerichtsurteil macht deutlich, dass die Aufklärungspflicht keine reine Formalität ist. Besteht die Möglichkeit, dass eine erhebliche Komplikation auftritt, reicht es nicht aus, diese lediglich allgemein als mögliche Folge anzusprechen; vielmehr muss dem Patienten auch deren Wahrscheinlichkeit – vorzugsweise in Zahlen – erläutert werden.
Als Arzt, der in Grenznähe praktiziert, sollten Sie bedenken, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommen kann, wenn sich Ihre Leistungen auch an österreichische Patienten richten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei auch in diesem Bereich gerne zur Verfügung.