I. Einleitung
In einem gültigen Testament kann der Erblasser vorsehen, dass ein Erbe vom gesamten Nachlass enterbt wird. Das bedeutet, dass der enterbte Erbe nicht einmal Anspruch auf den Pflichtteil hat und folglich nichts vom Erblasser erbt. Gemäß § 7:82 Abs. 1 des Gesetzes V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt der Pflichtteil ein Drittel dessen, was der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte. Gemäß § 7:77 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Enterbung jedoch nur gültig, wenn der Grund für die Enterbung im Testament ausdrücklich genannt wird. Diese Gründe sind in § 7:78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abschließend aufgeführt; jeder andere angegebene Grund führt zur Ungültigkeit der Enterbung.
II. Grobe Undankbarkeit
Einer der gesetzlichen Gründe für die Enterbung ist die “grobe Undankbarkeit” gemäß § 7:78 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Erblasser kann diesen Grund nur gegenüber einem volljährigen Nachkommen geltend machen. Eine Enterbung aus diesem Grund, einschließlich des Ausschlusses vom Pflichtteil, ist jedoch nur gültig, wenn der Erblasser die Handlungen oder Unterlassungen, die die grobe Undankbarkeit begründen, eindeutig benennt.
In ihrer Grundsatzentscheidung Nr. Pfv.20484/2023/7 bestätigte die Curia (Oberster Gerichtshof Ungarns) die Rechtsprechung, wonach “es nicht ausreicht, den Grund für die Enterbung allgemein zu formulieren; die testamentarische Verfügung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn der Erblasser im Testament das rechtlich relevante Verhalten darlegt, das nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung (öffentlicher Wahrnehmung) und deren richterlicher Auslegung einer groben Undankbarkeit gleichkommt und das sich konkret auf die enterbte Person bezieht und im Zusammenhang mit deren Handlungen entstanden ist.”
Während also der Maßstab für die Beurteilung grober Undankbarkeit die öffentliche Wahrnehmung ist, beruht er in Wirklichkeit auf der richterlichen Auslegung. In jedem Fall setzt eine Enterbung aus diesem Grund voraus, dass das Testament eine detaillierte Beschreibung des rechtlich relevanten, schwerwiegenden Verhaltens enthält, das dem enterbten Nachkommen anzulasten ist.
Das Berufungsgericht Budapest stufte in seinem Urteil Nr. Pf.20870/2021/6 die Unterlassung der notwendigen Fürsorge und Pflege des Erblassers sowie jede Handlung oder Unterlassung, die zu einer solchen Verschlechterung der Eltern-Kind-Beziehung führt, dass diese Beziehung vollständig zerbricht, als ein solches Verhalten ein.
III. Enterbung wegen Verhaltens, das einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ehelichen Pflichten darstellt
Gemäß § 7:78 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch ein Verhalten, das die ehelichen Pflichten schwerwiegend verletzt, einen Grund für die Enterbung darstellen. Bei der Einstufung eines solchen Verhaltens spielt die richterliche Auslegung – ebenso wie bei grober Undankbarkeit – eine entscheidende Rolle.
Nach der Rechtsprechung gehören zu einem solchen Verhalten unter anderem Ehebruch oder die fortgesetzte Verletzung der Unterhaltspflicht. Es ist wichtig zu beachten, dass in Fällen, in denen kein eheliches Zusammenleben zwischen den Ehegatten besteht, die Berufung auf diesen Grund ungültig und unnötig ist, da gemäß § 7:62 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der überlebende Ehegatte vom Erbe ausgeschlossen ist und keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Dementsprechend gilt dieser Enterbungsgrund nur in Fällen, in denen ein eheliches Zusammenleben besteht.
IV. Befreiung von den Folgen der Enterbung
Gemäß § 7:79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Enterbte den Pflichtteil geltend machen, wenn der Erblasser vor seinem Tod den Grund für die Enterbung entweder schriftlich oder mündlich vergeben hat. Entscheidend ist dabei, ob die Verzeihung vor oder nach der Testamentserrichtung erfolgte. Erfolgte die Verzeihung vor der testamentarischen Verfügung, wird die Enterbung in der Regel ungültig. Erfolgte die Verzeihung hingegen nach der Testamentserrichtung, wird die Enterbung unwirksam, ohne dass das Testament widerrufen werden muss, während die übrigen Bestimmungen des Testaments gültig bleiben.
Beruht die Enterbung auf grober Undankbarkeit, wird im Testament jedoch das dem Ausschluss zugrunde liegende Verhalten oder der Grund nicht konkretisiert und werden damit die Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllt, kann der betroffene Nachkomme das Testament anfechten, da er Anspruch auf den Pflichtteil hat. Wichtig ist, dass die Unwirksamkeit der Enterbungsklausel die Wirksamkeit des Testaments als Ganzes nicht beeinträchtigt. Der Nachkomme hat ab Beginn der Erbfolge fünf Jahre Zeit, das Testament anzufechten, es sei denn, er hat auf das Anfechtungsrecht verzichtet. Ein Verzicht kann auch in Form einer Anerkennung der Wirksamkeit des Testaments erfolgen.
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