Ein Tiroler klagte gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung mit der Begründung, dass der Sohn des Nachbarn auf einem elektronischen Schlagzeug spiele, was er als Lärmbelästigung ansah. Gemäß § 364 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Eigentümer einer Immobilie erfolgreich eine Unterlassungsklage erheben, wenn die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen – einschließlich Lärm – das nach den örtlichen Gegebenheiten übliche Maß überschreiten und die übliche Nutzung der Immobilie erheblich beeinträchtigen.
Die Gerichte prüfen daher sowohl die konkreten Umstände am Ort der Beeinträchtigung als auch die konkrete Nutzung des Grundstücks. In einem Industriegebiet muss “mehr” hingenommen werden als in einer Kleingartenanlage. Der Vater stützte sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Klaviermusik grundsätzlich zulässig ist.
Der Oberste Gerichtshof lehnte die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ab und verwies auf die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung der konkreten Auswirkungen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs “wird das Spielen von E-Drums nicht als Musik wahrgenommen, sondern als schwer zu identifizierende Klopfgeräusche, die daher unabhängig von ihrer Lautstärke als störend empfunden werden.”