Man muss das Rad nicht immer neu erfinden.
In der Geschäftspraxis ist es oft kostengünstiger und sinnvoller, bereits bestehende Einkaufs-, Liefer- und Vertriebsvereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen lediglich in einzelnen Punkten anzupassen und zu aktualisieren, um veränderten Umständen oder Marktrisiken Rechnung zu tragen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der bisher verwendete Vertrag rechtlich ausschließlich auf inländische Käufe oder Verkäufe ausgelegt ist, während die Bedeutung grenzüberschreitender Elemente beim Verkauf, Einkauf und bei der Beschaffung innerhalb des Unternehmens stetig zunimmt.
Alte Verträge berücksichtigen weder neue geschäftliche Entwicklungen noch neue Märkte, noch die damit einhergehenden rechtlichen Besonderheiten, wie beispielsweise das Risiko, dass das anwendbare Recht einem ausländischen Rechtssystem unterliegt, unterschiedliche Haftungsstandards im Ausland, die Anwendung und den Ausschluss internationaler Übereinkommen, das Risiko der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts in Verbindung mit ungewohnten Verfahrensvorschriften und einer fremden Sprache sowie die Gültigkeit deutscher Eigentumsvorbehaltsklauseln im internationalen Geschäftsverkehr, die von anderen Rechtsordnungen oft weder anerkannt noch berücksichtigt werden.
In vielen Fällen reicht es daher aus, die völlig neuen und erheblichen vertraglichen Risiken, die mit dem internationalen Geschäft verbunden sind, kostengünstig einzudämmen, indem man lediglich den alten Vertrag aktualisiert.
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