I. Einleitung
In einem wirksamen Testament kann der Erblasser verfügen, dass ein beliebiger Erbe von der gesamten Erbschaft ausgeschlossen wird (Enterbung). Dies bedeutet, dass dem enterbten Erben auch der Pflichtteil nicht zusteht, er somit nichts vom Nachlass des Erblassers erhält. Nach § 7:82 Abs. 1 des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden: Ptk.) beträgt der Pflichtteil ein Drittel des gesetzlichen Erbteils, das dem Pflichtteilsberechtigten als gesetzlichem Erben zugestanden hätte. Eine Enterbung ist jedoch nach § 7:77 Ptk. nur dann wirksam, wenn der Grund der Enterbung im Testament ausdrücklich angegeben wird. Diese Gründe sind in § 7:78 Ptk. taxativ aufgezählt; die Angabe eines abweichenden Grundes führt zur Unwirksamkeit der Enterbung.
II. Grober Undank
Als Enterbungsgrund gilt der in § 7:78 Abs. 2 Ptk. definierte „grobe Undank“. Der Erblasser kann sich auf diesen Grund ausschließlich gegenüber einem volljährigen Abkömmling berufen. Eine wirksame Enterbung auf dieser Grundlage – einschließlich des Ausschlusses vom Pflichtteil – setzt jedoch voraus, dass der Erblasser im Testament die Gründe bzw. das konkrete Verhalten, das den groben Undank ausmacht, genau bezeichnet.
Der Oberste Gerichtshof (Kúria) hat in seiner präjudiziellen Entscheidung Nr. Pfv.20484/2023/7 die Rechtsprechung bestätigt, wonach „es nicht genügt, den Grund für die Enterbung allgemein zu bezeichnen; die Verfügung im Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser darin die rechtlich relevanten Verhaltensweisen darlegt, die nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung (öffentliche Meinung) und deren gerichtlicher Bewertung den Begriff des groben Undanks erfüllen, und zwar unter der Voraussetzung, dass dieses Verhalten den enterbten Erben persönlich betrifft und in Zusammenhang mit seinem Verhalten steht.“
Ausgehend von dieser Entscheidung liegt der Maßstab für die Beurteilung des groben Undanks in der öffentlichen Meinung, tatsächlich beruht die rechtliche Qualifikation jedoch auf gerichtlicher Auslegung. Unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung einer auf groben Undank gestützten Enterbung ist daher eine detaillierte Darstellung im Testament des schwerwiegenden, rechtlich relevanten Verhaltens des enterbten Abkömmlings.
Das Urteil des Budapester Berufungsgerichts (Fővárosi Ítélőtábla) Nr. Pf.20870/2021/6 stufte etwa die unterlassene notwendige Pflege und Betreuung des Erblassers sowie jedes Handeln oder Unterlassen, das zu einer derartigen Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Elternteil und Abkömmling führt, dass die Beziehung vollständig zusammenbricht, als solches Verhalten ein.
III. Enterbung wegen schwerwiegender Verletzung ehelicher Pflichten
Nach § 7:78 Abs. 4 Ptk. kann auch ein Verhalten, das die ehelichen Pflichten schwerwiegend verletzt, einen Grund für die Enterbung darstellen. Die gerichtliche Auslegung spielt dabei – ebenso wie beim groben Undank – eine entscheidende Rolle für die Qualifikation der Verhaltensweisen.
Nach der Rechtsprechung stellen unter anderem die eheliche Untreue oder die dauerhafte Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ein solches Verhalten dar. Es ist hervorzuheben, dass eine Berufung auf diesen Enterbungsgrund dann nicht wirksam und zudem überflüssig ist, wenn zwischen den Ehegatten keine Lebensgemeinschaft besteht, da gemäß § 7:62 Abs. 1 Ptk. der Ehegatte in diesem Fall ohnehin von der Erbfolge ausgeschlossen ist und auch keinen Pflichtteil erhält. Dieser Enterbungsgrund ist daher nur bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft relevant.
IV. Befreiung von der Enterbung
Nach § 7:79 Ptk. kann der enterbte Erbe den Pflichtteil beanspruchen, wenn der Erblasser vor seinem Tod – schriftlich oder mündlich – den Grund für die Enterbung verziehen hat. Entscheidend ist hierbei, ob die Verzeihung vor oder nach Errichtung des Testaments erfolgte. Erfolgte sie vor der testamentarischen Verfügung, wird die Enterbung grundsätzlich unwirksam. Erfolgt die Verzeihung hingegen nach Errichtung des Testaments, so wird die Enterbung ohne ausdrücklichen Widerruf der Verfügung unwirksam, während die übrigen Bestimmungen des Testaments wirksam bleiben.
Liegt der Grund für die Unwirksamkeit der Enterbung im groben Undank, ist jedoch das konkrete Verhalten oder der Grund im Testament nicht näher dargelegt, so dass die Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllt sind, kann der betroffene Abkömmling das Testament anfechten, da ihm der Pflichtteil zusteht. Die Unwirksamkeit des Enterbungsgrundes führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments. Dem Abkömmling stehen fünf Jahre ab Erbfall zur Verfügung, um das Testament anzufechten, es sei denn, er hat auf das Anfechtungsrecht verzichtet. Ein solcher Verzicht kann auch in der Anerkennung der Wirksamkeit des Testaments liegen.
Für eine erfolgreiche Anfechtung des Testaments sowie für professionelle rechtliche Beratung empfehlen wir die Inanspruchnahme der Dienstleistungen unserer Kanzlei.
Verfasst von: dr. Vajk Várai-Jeges
