Gemäß Regierungsverordnung Nr. 45/2020 (vom 14. März 2020) über Maßnahmen, die während des zur Verhinderung eines lebens- und vermögensgefährdenden Massenausbruchs einer Krankheit, zur Milderung seiner Folgen sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der ungarischen Bürger ausgerufenen Gefahrenzustands zu ergreifen sind, hat die ungarische Regierung eine außerordentliche Gerichtsferien angeordnet.
Daher finden vor ungarischen Gerichten keine vorbereitenden Anhörungen, Hauptverhandlungen oder öffentlichen Anhörungen statt. Diese Einschränkung gilt nicht nur für Zivilverfahren, sondern auch für andere Bereiche der Rechtspraxis.
Im Gegensatz zur üblichen sommerlichen Gerichtsferienzeit wurde jedoch davon ausgegangen, dass die Verfahrensfristen weiterlaufen würden.
Dringende Verfahrenshandlungen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, wie beispielsweise Entscheidungen über die Inhaftierung, sollten nach Möglichkeit im Rahmen von Fernverhandlungen durchgeführt werden. Konnten keine Fernverhandlungen abgehalten werden, galt ein spezielles Protokoll für den Gerichtssaal.
Gemäß diesem Protokoll:
- Die im Gerichtssaal anwesenden Personen mussten einen Abstand von mindestens zwei Metern zueinander einhalten.
- Das Gericht war verpflichtet, alle Anwesenden zu befragen, ob sie sich in den vergangenen vierzehn Tagen in einem betroffenen Gebiet aufgehalten hatten.
- Das Gericht musste außerdem feststellen, ob sie Kontakt zu einer infizierten Person oder zu jemandem hatten, der Kontakt zu einer infizierten Person hatte.
Sollte der Verdacht bestehen, dass sich eine infizierte Person im Gerichtssaal aufhält, könnte das Gericht die Verhandlung unterbrechen, die betroffene Person in einen isolierten Raum weisen und unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigen.
Das Gericht würde zudem die Personalien und Kontaktdaten aller anwesenden Personen erfassen und diese Informationen an die zuständige Behörde weiterleiten.
Abgesehen von den Parteien, die zur Teilnahme an dringenden Verfahrenshandlungen geladen waren, durften nur die folgenden Personen die Gerichtsgebäude betreten:
- Richter in Ausübung ihrer amtlichen Pflichten;
- Justizbedienstete, die dienstliche Aufgaben wahrnehmen; und
- Sonstige Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb wahrnehmen.
Die Gerichtsstellen wurden angewiesen, ihren Informations- und Unterstützungspflichten auf elektronischem Wege oder mittels Telekommunikation nachzukommen. Gemäß einer Entscheidung des Präsidenten des Nationalen Amtes für die Justiz (OBH), wurden alle persönlichen Kundendienstleistungen an ungarischen Gerichten ausgesetzt.
In den von unserer Kanzlei betreuten Angelegenheiten haben wir die Gerichte darüber informiert bzw. informieren sie derzeit darüber, dass wir über Videokonferenzsysteme erreichbar bleiben. Dennoch ist davon auszugehen, dass alle Verhandlungstermine in anhängigen Verfahren automatisch vertagt werden.
Wir werden in Kürze weitere Informationen und zusätzliche Details bekannt geben.