Das neue deutsche Kartellgesetz

Seit Juni 2013 ist die achte Novellierung des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft
Eine der wesentlichsten Änderungen ist, dass die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens nicht schon bei einer Marktanteilsschwelle von einem Drittel angenommen wird, sondern erst bei einem Marktanteil von 40 % (§ 18 IV GWB).

Das Risiko, unter die Fusionskontrolle (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GWB) oder die Missbrauchskontrolle (§ 19 GWB) zu fallen, hat sich daher deutlich verringert.

Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass nun auch andere Akteure Ansprüche gegen ein Unternehmen geltend machen können.
Erstmals können neben Wirtschaftsverbänden auch Verbraucherschutzverbände Ansprüche auf Herausgabe von Vorteilen gegen ein marktbeherrschendes Unternehmen geltend machen (§§ 34 Abs. 1, 34a Abs. 1, 33 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Dabei müssen die Verbände einen vorsätzlichen Verstoß des Unternehmens gegen das GWB sowie die Höhe des erzielten wirtschaftlichen Vorteils nachweisen.

Die Praxis wird zeigen, ob sich dies – ähnlich wie der Anspruch auf Herausgabe von Gewinnen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 10 UWG) – ebenfalls als eher zahnloser Tiger erweisen wird.

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