Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde das ungarische Rechnungslegungsgesetz (Gesetz C von 2000) an mehr als vierzig Stellen geändert, zusammen mit der Regierungsverordnung Nr. 479/2016 (XII. 28.) über die spezifischen Berichts- und Buchführungspflichten bestimmter anderer Organisationen, die dem Rechnungslegungsgesetz unterliegen, geändert. Unter den neu eingeführten Änderungen befinden sich Bestimmungen, für deren praktische Umsetzung Unternehmen 90 Tage Zeit haben. Es ist wichtig zu betonen, dass Mängel bei den für bestimmte Unternehmen vorgeschriebenen internen Rechnungslegungsvorschriften zu einem Bußgeld der Steuerbehörde von bis zu 500.000 HUF führen können.
Worauf sollten Unternehmen daher bei der Festlegung ihrer Rechnungslegungsgrundsätze achten?
• Bestätigungsvermerk: Künftig werden zwei wichtige Bestandteile des Bestätigungsvermerks die Aussage zur Körperschaftsteuer sowie die Angabe sein, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
• Bilanz der Aktiva und Passiva eines durch Umwandlung entstandenen Rechtsnachfolgers: Die für die aus der Umwandlung entstehenden Steuern gebildete Rücklage sowie der Verzicht auf frühere zusätzliche Kapitaleinlagen sind in den Gewinnrücklagen auszuweisen.
• Nachschusspflicht: Die Vorschriften zur Nachschusspflicht gelten auch für “Unternehmer”.
• Neue Meldepflicht für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) erstellen: Es müssen Berichte über die Jahresabschlüsse, Informationen zur Körperschaftsteuer sowie der Konzernbericht, d. h. der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen, eingereicht und veröffentlicht werden.
• Unternehmen, die vereinfachte Jahresabschlüsse erstellen: Wenn Unternehmen von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, von den detaillierten Vorschriften hinsichtlich des Inhalts des Anhangs abzuweichen, sind sie verpflichtet, alle derartigen Abweichungen und deren Auswirkungen im Anhang darzulegen.
• Langfristige Leasingverbindlichkeit: Da der als solche ausgewiesene Betrag keine im folgenden Jahr fälligen Raten mehr enthalten darf, muss die im Geschäftsjahr nach dem Bilanzstichtag fällige Leasingrate gemäß den allgemeinen Vorschriften für Verbindlichkeiten ebenfalls in der Bilanz unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
• Abgegrenzte Erträge und abgegrenzte Aufwendungen: Während bisher der gesamte noch nicht verbuchte Betrag einer Zuwendung abgegrenzt werden konnte, darf künftig nur noch der Teil der Zuwendung auf diese Weise erfasst werden, der den bereits angefallenen Kosten und Aufwendungen entspricht.
• Sonstige langfristige Beteiligungen: Eine Beteiligung an einer Einrichtung im Gesundheits-, Sozial-, Kultur- oder Bildungswesen ist ebenfalls als solche auszuweisen, auch wenn sie nach der gesetzlichen Definition nicht als Beteiligung gilt.
• Durch Abspaltung gegründete Gesellschaft: Für solche Gesellschaften ist die Form der Jahresabschlüsse, einschließlich Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl, nach den Vorschriften zu bestimmen, die für Gesellschaften gelten, die ohne Rechtsvorgänger gegründet wurden.
Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist die Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen nicht nur im Zusammenhang mit Prüfungen durch die Steuerbehörden von Bedeutung, sondern auch im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsprüfung. Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der geänderten Rechnungslegungsvorschriften haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne über die auf unserer Website angegebenen Kontaktdaten an die Anwaltskanzlei NZP NAGY LEGAL wenden. Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken; die für ein bestimmtes Unternehmen geltenden detaillierten Vorschriften lassen sich in jedem Einzelfall nur im Rahmen eines individuellen Mandats genau bestimmen.