Nachlassverfahren / Erbschaft in Ungarn

Sind Sie Erbe in einem Nachlassverfahren in Ungarn, leben aber im Ausland – oder haben dort Ihren gewöhnlichen Aufenthalt?

Es kommt nicht selten vor, dass eine oder sogar mehrere Parteien eines Nachlassverfahrens ihren Wohnsitz im Ausland haben. In solchen Fällen führen praktische Aspekte der Verfahrensdurchführung – von der Zustellung von Schriftstücken über die Vertretung durch Vollmacht bis hin zur Teilnahme an der Nachlassverhandlung – häufig zu erheblicher Unsicherheit.

Kann das Verfahren ohne die persönliche Beteiligung des im Ausland ansässigen Erben abgeschlossen werden?

Wird eine im Ausland erteilte Vollmacht anerkannt?

Kann ein Nachlassverfahren wieder aufgenommen oder wiederholt werden?

Wie viel kostet die Nachlassabwicklung? Welche Kosten fallen dabei an?

I. Das ungarische Nachlassverfahren für im Ausland ansässige Personen

Das ungarische System ist im Wesentlichen ein aktenbasiertes Verfahren, das auf der Grundlage schriftlicher Eingaben und formeller Erklärungen durchgeführt wird und nicht als klassische kontradiktorische Gerichtsverhandlung. Der Notar erlässt den endgültigen Nachlassbeschluss (hagyatékátadó végzés) auf der Grundlage der in den Akten vorliegenden Informationen, Erklärungen und Beweismittel.

Die persönliche Anwesenheit ist keine Voraussetzung für den Abschluss eines ungarischen Nachlassverfahrens. Ein Erbe kann sich durch einen bevollmächtigten Vertreter auf der Grundlage einer ordnungsgemäß ausgefertigten Vollmacht rechtswirksam vertreten lassen. Ferner kann der Notar, sofern zwischen den Beteiligten keine Streitigkeiten bestehen, in der Sache entscheiden und den endgültigen Nachlassbeschluss erlassen, ohne eine Anhörung einzuberufen.

II. Vollmacht

Unsere Kanzlei erstellt Vollmachten in einem Format, das vollständig auf die ungarische Nachlasspraxis und die notariellen Anforderungen abgestimmt ist. Wir verfassen das Dokument so, dass es alle erforderlichen Befugnisse enthält (einschließlich der Abgabe verbindlicher verfahrensrechtlicher Erklärungen), und gestalten es so, dass es den formalen Anforderungen für die Anerkennung in ungarischen Nachlassverfahren entspricht.

Sie müssen für das Nachlassverfahren zur Vollstreckung der Vollmacht nicht persönlich nach Ungarn reisen. Unsere Kanzlei kann die Vollstreckung mittels elektronischer Signatur ermöglichen, und wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess.

III. Wiederaufnahme des Nachlassverfahrens

Ja. Ein rechtskräftiger Nachlassbeschluss kann durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Nachlassverfahrens angefochten werden.

Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn sich ein Beteiligter auf einen Sachverhalt beruft, über den im ursprünglichen Verfahren nicht entschieden wurde, sofern dieser – wäre er ordnungsgemäß geprüft worden – zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Erbfolge, der Rechtsgrundlage der Erbfolge oder folglich des Anteils an der Nachlassverteilung hätte führen können.

Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme unterliegt jedoch einer strengen Frist. Der Antrag muss – entweder protokollarisch festgehalten oder schriftlich eingereicht – innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem der in der Sache rechtskräftige Beschluss ergangen ist, bei dem Notar gestellt werden, der diesen Beschluss erlassen hat. Diese Frist ist zwingend: Eine Nachfrist bei verspäteter Einreichung ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist muss jeder Anspruch im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens geltend gemacht werden.

IV. Gebühren in Nachlassverfahren

Die im Nachlassverfahren zu entrichtenden Gebühren werden durch den Erlass Nr. 22/2018 (23. August) des Justizministeriums über die Notariatsgebührenordnung festgelegt. Die Notargebühr wird unter Bezugnahme auf den Wert des Nachlasses berechnet, sofern dieser Wert ermittelt werden kann. Kann der Wert des Nachlasses nicht ermittelt werden, wird die Gebühr auf der Grundlage des Zeitaufwands berechnet; in solchen Fällen darf die abrechnungsfähige Zeit drei Stunden nicht überschreiten.

Sollten Sie weitere Fragen zu Erbschaftsangelegenheiten in Ungarn oder in einem anderen Rechtsraum haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

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