- Rechtsgrundlage und Inkrafttreten
In den frühen Morgenstunden des 29. Oktober 2021 erließ die Regierung den Regierungserlass Nr. 598/2021 (X.28.) zum Schutz der Arbeitsstätten vor dem Coronavirus, der am 1. November 2021, dem Allerheiligentag, in Kraft trat. Ziel des Erlasses ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen und Betriebe auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände berechtigt sind, von ihren Beschäftigten eine Impfung gegen das Coronavirus als Voraussetzung für die Arbeit zu verlangen, wenn sie dies für die Sicherheit der dort Beschäftigten für notwendig erachten.
- Persönlicher Geltungsbereich
In der Regierungsverordnung heißt es, dass ihr persönlicher Geltungsbereich “beschäftigte Personen” umfasst, die keine Angestellten staatlicher oder kommunaler Einrichtungen sind (für die gemäß einer anderen Verordnung, der Regierungsverordnung Nr. 599/2021 (X.28.), eine Impfpflicht gilt). Das bedeutet, dass in der Praxis die wichtigsten Adressaten des Regierungserlasses Arbeitnehmer im Sinne des ungarischen Arbeitsgesetzbuchs sind, d. h. die überwiegende Mehrheit der in Ungarn Beschäftigten. Da diese Gruppe von Beschäftigten im Mittelpunkt der Regelung steht, werden wir im Folgenden die im Regierungserlass als “Beschäftigte” definierte Gruppe entsprechend ihrer tatsächlichen inhaltlichen Bedeutung, d. h. als Arbeitnehmer, bezeichnen.
III. Impfung als Voraussetzung für die Arbeit
Gemäß der Verordnung kann der Arbeitgeber grundsätzlich zum Schutz der Gesundheit und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Arbeitsplatzes und der jeweiligen Tätigkeit eine Impfung zur Arbeitsvoraussetzung für Arbeitnehmer machen, die zuvor noch nicht geimpft wurden.
Was bedeutet es, wenn die Impfung als Arbeitsvoraussetzung festgelegt wird? In seiner Maßnahme legt der Arbeitgeber die Frist für die Impfung fest, die bei einem Einzeldosis-Impfstoff (z. B. Janssen) mindestens 45 Tage betragen muss und bei einem Zweidosis-Impfstoff (die meisten Impfstoffe, wie z. B. Pfizer) mindestens 45 Tage für die Verabreichung der ersten Dosis. Bei einem Zweifachimpfstoff muss die zweite Dosis zu dem vom impfenden Arzt festgelegten Zeitpunkt verabreicht werden.
- Wie teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass eine Impfung vorgeschrieben ist?
In der Praxis kann die in der Verordnung genannte “Maßnahme” des Arbeitgebers in Form einer Anweisung des Arbeitgebers gemäß dem Arbeitsgesetzbuch erfolgen. Diese kann elektronisch (per E-Mail) oder in Papierform erteilt werden – eine mündliche Mitteilung reicht daher nicht aus – und die Anweisung muss die in Abschnitt III oben genannten Fristen für Ein- und Zweifachimpfungen enthalten. Es ist zudem wichtig zu erwähnen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die möglichen rechtlichen Folgen einer Nichtimpfung informieren muss. Wir gehen im Folgenden in Abschnitt VI näher darauf ein.
- Wann ist die Impfung nicht verpflichtend?
Obwohl nur in einem engen Rahmen, sieht der Regierungserlass vor, dass die Impfung nicht für alle verpflichtend ist. Diese Ausnahme lautet wie folgt: Von einem Arbeitnehmer darf die Impfung nicht verlangt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist und dies durch ein ärztliches Gutachten belegt wird. Ein solches ärztliches Gutachten wird auf Antrag des Arbeitnehmers von dem für den Arbeitgeber zuständigen Facharzt des arbeitsmedizinischen Dienstes ausgestellt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem anderen Arzt, der befugt ist, die medizinische Eignung des Arbeitnehmers für die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit zu beurteilen, oder, falls auch ein solcher nicht vorhanden ist, vom Hausarzt.
- Rechtliche Konsequenzen bei Nichtimpfung: Kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Impfung verweigert wird?
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Stufigkeit sieht der Regierungserlass im Wesentlichen zwei unterschiedliche rechtliche Konsequenzen für die Verweigerung der Impfung vor. In einem ersten Schritt kommt die mildere rechtliche Konsequenz zur Anwendung, nämlich die Versetzung des Arbeitnehmers in unbezahlten Urlaub. Wird damit das gewünschte Ergebnis nicht erreicht, kann im zweiten Schritt das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sogar mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Diese detaillierten Regelungen lauten wie folgt:
- Unbezahlter Urlaub
Hat der Arbeitnehmer die Impfung nicht innerhalb der vom Arbeitgeber festgelegten Frist erhalten, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in unbezahlten Urlaub versetzen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist aufgrund der in Abschnitt V oben beschriebenen Ausnahmen von der Impfpflicht befreit. Erhält der Arbeitnehmer, nachdem aus diesem Grund unbezahlter Urlaub angeordnet wurde, die Impfung, so hat der Arbeitgeber den unbezahlten Urlaub unverzüglich zu beenden.
- Kündigung mit sofortiger Wirkung
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn seit der Anordnung des unbezahlten Urlaubs aus diesem Grund ein Jahr vergangen ist, und
- a) der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht bescheinigt hat, dass er die Impfung erhalten hat, und
- b) der Arbeitnehmer legt kein ärztliches Gutachten vor, das eine Befreiung begründet.
VII. Zusammenfassung
Es ist daher offensichtlich, dass der Gesetzgeber parallel zur Einführung der Impfpflicht auch ein sehr strenges System negativer rechtlicher Konsequenzen für Arbeitnehmer geschaffen hat, die sich rechtswidrig weigern, sich impfen zu lassen: Letztendlich kann sogar die schwerwiegendste arbeitsrechtliche Maßnahme, nämlich die fristlose Kündigung, angewendet werden. Die vorstehende Zusammenfassung fasst die wichtigsten Informationen zusammen. Sollten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgebiet Rechtsberatung zu diesem Thema benötigen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.