Die ungarische Regierung hat angekündigt, ab dem 1. Januar 2027 eine Vermögenssteuer einzuführen. Nach den bislang veröffentlichten Plänen soll der Teil des Nettovermögens oberhalb von HUF 1 Milliarde jährlich mit 1 Prozent besteuert werden; für Vermögensteile oberhalb von HUF 100 Milliarden ist ein Satz von 1,5 Prozent angekündigt. Die geplante Bemessungsgrundlage kann neben Immobilien auch Investitionen, Gesellschaftsbeteiligungen und im Ausland gehaltene Vermögenswerte erfassen.
Da die endgültigen gesetzlichen Regelungen noch nicht vorliegen, bleiben zentrale Fragen offen. Dazu gehören insbesondere die Bewertung nicht börsennotierter Unternehmensbeteiligungen, die Behandlung von Verbindlichkeiten, mögliche Befreiungen sowie die Ausgestaltung der Erklärungspflichten.
Da die endgültigen gesetzlichen Regelungen noch nicht vorliegen, bleiben zentrale Fragen offen. Dazu gehören insbesondere die Bewertung nicht börsennotierter Unternehmensbeteiligungen, die Behandlung von Verbindlichkeiten, mögliche Befreiungen sowie die Ausgestaltung der Erklärungspflichten. Erst wenn die steuerliche Ansässigkeit belastbar eingeordnet ist, lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang eine künftige ungarische Vermögenssteuer eingreifen könnte. Bei Geschäftsführern, Gesellschaftern und Familien mit Wohnsitzen, Unternehmen oder wesentlichen Interessen in Deutschland und Ungarn kann diese Prüfung besonders anspruchsvoll sein.
NZP NAGY LEGAL unterstützt deutsche und ungarische Unternehmen, Gesellschafter und Privatpersonen bei grenzüberschreitenden steuerrechtlichen Fragestellungen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen vertiefte steuerrechtliche Recherchen durch, bereiten komplexe Rechtsfragen strukturiert auf und entwickeln belastbare Argumentationslinien für Beratung und Verfahren. Darüber hinaus vertreten wir Mandanten regelmäßig vor ungarischen und deutschen Finanzgerichten. Diese Prozesserfahrung hilft, mögliche Streitpunkte nicht erst im Verfahren, sondern bereits bei der Analyse von Ansässigkeit, Vermögenszuordnung, Bewertung und Dokumentation mitzudenken.
Bis zur Veröffentlichung des endgültigen Gesetzes sind konkrete steuerliche Schlussfolgerungen nur eingeschränkt möglich. Unternehmen und Gesellschafter können jedoch bereits jetzt ihre steuerliche Ansässigkeit, Eigentumsverhältnisse, Beteiligungsstrukturen und Bewertungsunterlagen überprüfen. Eine saubere Ausgangsdokumentation erleichtert später sowohl die steuerliche Einordnung als auch die Verteidigung der gewählten Position gegenüber den Behörden.