Immobilien in Österreich – Eigentumsübertragung

In Österreich ist es rechtlich zulässig, eine Immobilientransaktion ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durchzuführen. Aufgrund der Komplexität solcher Angelegenheiten wird jedoch dringend empfohlen, einen Rechtsexperten hinzuzuziehen. Um Missverständnisse und mögliche zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden, ist es besonders wichtig, dass ein Immobilienkaufvertrag von einem Spezialisten für Immobilienrecht ausgearbeitet wird. Unser Rechtsteam verfügt über umfangreiche Erfahrung auf diesem Gebiet und steht Ihnen bei allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten gerne zur Verfügung. 

Sobald Sie sich für eine bestimmte Immobilie entschieden haben, führen unsere Mitarbeiter zunächst eine Grundbuchprüfung durch, um Ihnen Informationen über die aktuellen Eigentumsverhältnisse und etwaige Belastungen zu liefern. Wir informieren Sie umfassend über Wegerechte, Vorkaufsrechte, Pfandrechte und Hypotheken. 

Sofern Sie keine weiteren Bedenken hinsichtlich der Übernahme haben, kann der Prozess in die Phase des Vertragsabschlusses übergehen. 

Nach österreichischer Praxis ist es üblich, dass im Rahmen der Vorbereitung des Kaufvertrags eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Käufer, dem Verkäufer und dem verfassenden Rechtsanwalt (Vertragstreuhänder) geschlossen wird. Diese Vereinbarung gewährleistet die zügige, ordnungsgemäße und sichere Abwicklung der Transaktion und trägt dazu bei, rechtliche und finanzielle Risiken für beide Parteien zu mindern. 

Der als Treuhänder fungierende Rechtsanwalt ist dafür verantwortlich, das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einzutragen, nachdem er sich vergewissert hat, dass der gesamte Kaufpreis auf dem dafür vorgesehenen Treuhandkonto eingegangen ist. Der Treuhänder leitet die Gelder anschließend gemäß der Treuhandvereinbarung an den Verkäufer weiter. Das Eigentumsrecht an der Immobilie gilt mit der erfolgreichen Eintragung im Grundbuch als übertragen. 

Für diese Eintragung ist die Abgabe einer Aufsandungserklärung durch den Verkäufer erforderlich, die in der Regel im Kaufvertrag enthalten ist. Mit dieser Erklärung erteilt der Verkäufer seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Eintragung des Eigentums des Käufers in das Grundbuch. 

Gemäß dem österreichischen Gerichtsgebührengesetz unterliegt die Eintragung des Eigentumsrechts einer Gebühr in Höhe von 1,11 TP3T des Kaufpreises. Der Eintragungsantrag muss in einer für das Grundbuch zulässigen Form (“grundbuchsfähige Form”) eingereicht werden, was notariell beglaubigte Unterschriften erfordert. Es ist keine spezielle Software oder Hardware für elektronische Signaturen erforderlich. Ein Personalausweis oder Reisepass – unabhängig von der Chip-Funktion – reicht zur Unterzeichnung des Dokuments aus. 

Bereits in dieser ersten und entscheidenden Phase hebt sich unsere Kanzlei von traditionellen Anwaltskanzleien ab. Wir treiben den digitalen Wandel in der Rechtsbranche aktiv voran und setzen eine breite Palette spezialisierter Legal-Tech-Tools ein. Diese digitalen Instrumente sind auf den Komfort unserer Mandanten ausgelegt und ermöglichen die vollständig digitale Abwicklung von Immobilientransaktionen. 

Seit 2020 erlaubt das österreichische Recht ausdrücklich die notarielle Beurkundung von Verträgen über elektronische Kommunikationswege. Unsere Kanzlei bietet Ihnen die Möglichkeit, den Vertrag digital in Anwesenheit unserer Juristen und kooperierender Notare abzuschließen und notariell zu beglaubigen. Die digitale notarielle Beglaubigung stellt kein Hindernis dar, da wir eng mit mehreren Notariaten zusammenarbeiten und eine flexible Terminvereinbarung anbieten, auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten. 

Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate müssen als Nicht-EU-Bürger vor dem Erwerb von Immobilien in Österreich eine behördliche Genehmigung einholen. Diese Vorschrift ist in den jeweiligen Grundverkehrsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, und die Verfahren können je nach Region variieren. So ist beispielsweise in Wien oder in Niederösterreich eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. 

Die Genehmigung wird in der Regel erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es liegt keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor, der Erwerb dient nicht der Umgehung von Wohnsitz- oder Steuerpflichten, und der Käufer kann ein echtes wirtschaftliches oder persönliches Interesse an dem Erwerb nachweisen.  

Mit welchen zusätzlichen Anschaffungskosten sollten Sie rechnen? 

Eintragungsgebühr für das Grundbuch  1,1 % des Kaufpreises 

 

Grunderwerbsteuer  3,5 % des Kaufpreises 
Notar- und Anwaltskosten für den Kaufvertrag  2–3 % des Kaufpreises (zuzüglich 20% Mehrwertsteuer.) 
Maklerprovision (falls zutreffend)  Ca. 3 % des Kaufpreises (zuzüglich 20% Mehrwertsteuer) 
Eintragung der Hypothek im Grundbuch (falls zutreffend)  1,21 TP3T des steuerpflichtigen Basisbetrags 

 

Ganz gleich, ob Sie Ihr Traumhaus kaufen, in österreichische Immobilien investieren oder als Nicht-EU-Bürger die grenzüberschreitenden Anforderungen bewältigen müssen – unser erfahrenes Rechtsteam steht Ihnen bei jedem Schritt zur Seite. Wir verbinden juristische Präzision mit modernsten digitalen Lösungen, um Ihre Immobilientransaktion reibungslos, sicher und zeitsparend zu gestalten. 

Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Beratungstermin zu vereinbaren – und machen Sie den ersten selbstbewussten Schritt auf dem Weg zu Ihrer Immobilie in Österreich. 

Unsere damit verbundenen Dienstleistungen

Gewerbeanmeldung in Ungarn

Unternehmensgründung in Österreich

Vertragsgestaltung und -prüfung nach ungarischem Recht

Grundstücksübertragung / Immobilienkauf in Ungarn

Gerichtliche Vollstreckung in Ungarn

Personalvermittlung / Zeitarbeit in Ungarn

Strafverteidigung in Österreich

Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Ungarn

Auswanderung nach Ungarn

Nachlassverfahren / Erbschaft in Ungarn

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