Anfang Juli 2021 verkündete der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in einem von ungarischen Transportunternehmen angestrengten Verfahren, in dem es darum ging, dass Fahrer trotz früherer Vereinbarungen während ihrer Entsendungszeit den ungarischen Mindestlohn erhielten. Der Gerichtshof stellte fest, dass sich ein Arbeitnehmer eines in Ungarn ansässigen Arbeitgebers zu Recht auf einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern berufen kann. Folglich haben ungarische Transportunternehmen Anspruch auf den am Entsendungsort geltenden Mindestlohn.
Ungarische Transportunternehmen reichten Klage bei einem ungarischen Gericht ein und machten geltend, dass sie während ihrer Entsendung nach Frankreich nicht den französischen Mindestlohn von 10,40 Euro pro Stunde, sondern lediglich den in ihren Arbeitsverträgen festgelegten Grundlohn von 3,24 Euro erhalten hätten. Dies geschah, obwohl sie im Rahmen ihrer Tätigkeit eine von einem ungarischen Notar und vom französischen Arbeitsminister beglaubigte Erklärung vorweisen konnten, aus der hervorging, dass ihre Vergütung während der Entsendungszeit dem im französischen Transportsektor geltenden Lohn entsprach.
Das mit der Sache befasste ungarische Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob ungarische Arbeitnehmer, die für einen in Ungarn ansässigen Arbeitgeber tätig sind, sich vor einem ungarischen Gericht rechtmäßig auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über den französischen Mindestlohn berufen können.
In seinem Urteil betonte der Gerichtshof, dass die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern auf alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen anzuwenden ist, die mit der Entsendung von Arbeitnehmern verbunden sind, einschließlich Tätigkeiten im Güterkraftverkehr. Auf dieser Grundlage stellte der Gerichtshof ferner klar, dass die Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Bedingungen hinsichtlich der Mindestlöhne, von den Arbeitnehmern auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchgesetzt werden kann. Dementsprechend können ungarische Arbeitnehmer ihren ungarischen Arbeitgeber in Ungarn wegen Verstößen gegen französische Vorschriften verklagen.
Das ungarische Gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union zudem gefragt, ob die für die Dauer der Entsendung ins Ausland gezahlte Tagespauschale Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer ist. Der Gerichtshof erklärte, dass eine Tagespauschale eine für die Entsendung spezifische Zulage darstellt und Teil des Mindestlohns ist, es sei denn, sie wird als Erstattung für tatsächlich im Zusammenhang mit der Entsendung entstandene Kosten wie Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt oder entspricht einer Zulage, die das Verhältnis zwischen der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit und der dafür erhaltenen Gegenleistung verändert.
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