Wir haben einen kanadischen Testamentsvollstrecker im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf von Immobilien in Deutschland vertreten, die Teil des Nachlasses eines Verstorbenen waren. In dieser Angelegenheit galt es, den deutschen Gerichten und Behörden darzulegen, dass nach dem anwendbaren Recht von British Columbia das Eigentum an Nachlassvermögen nicht unmittelbar auf die Erben übergeht, sondern beim Nachlass verbleibt, der vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Dieses im kontinentalen Rechtsrahmen ungewohnte Konzept erforderte eine sorgfältige juristische Übersetzung und Erläuterung, um die Nachlassverwaltung nach dem Common Law mit den Grundsätzen des deutschen Immobilienrechts in Einklang zu bringen.