Vor ungarischen Gerichten werden Darlehensverträge mit wechselkursgebundenen Zinsen regelmäßig teilweise für unwirksam erklärt. In vielen Urteilen des ungarischen Obersten Gerichtshofs wird die Risikoaufklärung jedoch nur in formaler Hinsicht behandelt.
Seit Jahren vertreten wir – in vielen Fällen erfolgreich – die Auffassung, dass dieser Ansatz unangemessen ist. Wir betonen zudem regelmäßig, dass gemäß der Richtlinie 93/13/EWG die rechtliche Beurteilung vergleichbarer Fälle in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich sein sollte. Ausschlaggebend sollte daher eine Prüfung der Rechtspraxis aller Mitgliedstaaten sein.
Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof Sloweniens im Zusammenhang mit einem wechselkursgebundenen Darlehensvertrag zugunsten des Darlehensnehmers entschieden und festgestellt, dass der Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit nichtig sei. Bemerkenswert ist, dass das slowenische Gericht genau der Argumentationslinie gefolgt ist, die NZP NAGY LEGAL seit Jahren vertritt.
Das slowenische Urteil fand große Beachtung, unter anderem auch in der ungarischen Presse. Obwohl uns die vollständige Begründung der Entscheidung noch nicht vorliegt, können wir die vom Obersten Gerichtshof Sloweniens veröffentlichte Pressemitteilung zusammenfassen.
Dem Urteil zufolge sind Kreditverträge mit wechselkursgebundenen Zinsen nicht als herkömmliche Verträge, sondern als risikobehaftete Finanzgeschäfte einzustufen. Sie erfordern detaillierte Informationen, die für den Verbraucher verständlich sind. Das Gericht stellte fest, dass die vom EuGH im Urteil C-186/16 festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren:
· Die Vertragsbedingungen müssen klar und verständlich erläutert werden; der Verbraucher muss über die Faktoren, die den Zinsmechanismus beeinflussen, informiert werden, und auch mögliche Wechselkursschwankungen müssen berücksichtigt werden.
· CHF-basierte Kredite sind keine herkömmlichen Kredite; sie sind eng mit dem Devisenmarkt verbunden, und der Verbraucher muss darüber ebenfalls informiert werden.
· Zur Informationspflicht der Bank gehört auch, darauf hinzuweisen, dass eine negative Entwicklung des Euro sowohl die Schuldenlast als auch die Zinslast erhöht.
· Weist das Darlehen besondere Merkmale auf, die vom Normalfall abweichen, ist die Bank auch in dieser Hinsicht zur Auskunft verpflichtet.
· Die Bank muss dem Verbraucher Möglichkeiten vorschlagen, mit denen sich das Wechselkursrisiko verringern lässt.
· Insbesondere wenn Verbraucher kein Einkommen in CHF haben, können sie nicht als spekulative Anleger betrachtet werden; Verbraucher entscheiden sich in der Regel nur wegen der niedrigeren Zinsen für einen wechselkursgebundenen Kreditvertrag.
· Darüber hinaus trifft die Bank eine besonders schwere Verantwortung, wenn sie sich des Kursverfalls des Euro und der finanziellen Überlastung des Verbrauchers bewusst war.
Der slowenische Oberste Gerichtshof betonte zudem, dass in diesem Fall deutsche und spanische Urteile berücksichtigt worden seien.
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