Die größte Veränderung auf dem ungarischen Immobilienmarkt wird das Inkrafttreten des neuen Immobilienregistergesetzes (ImRegGes) im Jahr 2024 sein. Das neue Gesetz wird das derzeitige Immobilienregistergesetz ersetzen und auch die Vorschriften des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches über das Immobilienregister ändern. Es ist daher fraglich, welche Neuerungen die am 1. Februar 2024 in Kraft tretenden Bestimmungen nach dem derzeitigem Stand mit sich bringen, die bisher im Immobilienrecht noch nicht bestanden. 

Eines der Hauptziele des neuen ImRegGes ist es, das alte Immobilienregister durch Digitalisierung wettbewerbsfähig zu machen. Der Gesetzgeber will dies erreichen, indem er die auf Papier basierende Administration durch eine schnellere elektronische Verwaltung ersetzt. Unterstützt wird dies durch die Einführung der erweiterten Automatisierung der Entscheidungsfindung, was bisher nur im Zusammenhang mit der Übermittlung einer Kopie des Grundbuchsauszuges möglich war. Nach seinem Inkrafttreten wird das Grundbuchsregister jedoch mit anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Registern verknüpft, sodass in bestimmten Fällen alle für eine automatisierte Entscheidung erforderlichen Informationen verfügbar sein werden. Grundsätzlich verfügt die Behörde über eine Frist von höchstens 24 Stunden, um diese Entscheidung gemäß den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrens zu treffen. 

Das neue Gesetz begünstigt die Verwendung elektronischer Vollmachten für Rechtsgeschäfte – eine solche Software für elektronische Signaturen wird von unserer Kanzlei, als Wegweiser in Bezug auf das E-Recht in Ungarn verwendet – die durch eine elektronische Vollmacht eingereicht werden, in einem automatischen Entscheidungsverfahren schneller bearbeitet werden können, ohne dass menschliche Verwaltungstätigkeit in Anspruch genommen werden muss. Um die Bearbeitung bei der Behörde zu beschleunigen und so angenehm wie möglich zu gestalten (unsere Mandanten können die Verträge von zu Hause aus elektronisch unterschreiben), stellen wir unseren Mandanten die Software zur Verfügung, mit der wir qualifizierte elektronische Signaturen erstellen. 

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches war es nicht möglich, voneinander unabhängige Veräußerungs- und Belastungsverbote für eine Immobilie zu errichten. Für sich genommen konnte nur ein Veräußerungsverbot für die Immobilie eingetragen werden. Neben vielen anderen Neuerungen enthält des Gesetz das Novum, dass mit dem Inkrafttreten der Regelungen des neuen Gesetzes das ungarische BGB dahingehend geändert wird, dass es ab 2024 möglich sein wird, die zuvor genannten Rechte selbständig einzutragen (wobei die Möglichkeit der gemeinsamen Errichtung des Veräußerungs- und Belastungsverbots weiterhin besteht). So wird auch ein Belastungsverbot selbstständig eintragungsfähig sein, wodurch die Übertragung des Grundstücks nicht behindert wird, seine Belastung aber von der Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht wird. 

Wenn Sie Fragen haben oder Beratung in einer Immobiliensache benötigen, wenden Sie sich bitte an die Kanzlei NZP NAGY LEGAL an einen der auf unserer Website angegebenen Kontakte. 

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