Fällt nach Erfüllung die Bezahlung wegen Insolvenz des Bestellers zum Teil oder gar im Ganzen aus, steckt häufig vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bzw. Lieferantenbetrug dahinter. Das ist immer dann der Fall, wenn die Geschäftsleitung des bestellenden Unternehmens Lieferantenleistungen bestellt oder weiterhin abruft, obwohl der Geschäftsleitung bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste, dass sein Unternehmen die bestellten Leistungen aufgrund der finanziellen Krise bei der vereinbarten Fälligkeit nicht wird bezahlen können.

In solchen Fällen sieht das deutsche Recht eine unbeschränkte persönliche Haftung der Geschäftsführer des bestellenden Unternehmens für die Ausfallschäden des Geschädigten Lieferanten vor. D.h. der bzw. die Geschäftsführer muss (müssen) den vollen Schaden des Geschädigten aus seinem/ihrem Privatvermögen ersetzen.

Nach ständiger Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts sind bei haftungsbeschränkten Gesellschaften (GmbH, AG, UG, GmbH & Co. KG) an die Handlungsweise der Personen der Geschäftsleitung strenge Maßstäbe anzulegen, um dem notwendigen Gläubigerschutz Rechnung zu tragen. Deshalb unterliegt die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH, AG, UG oder GmbH & Co. KG, trotz der Krise des Unternehmens eine bestimmte Bestellung noch auslösen bzw. abrufen durfte, der vollen – und strengen richterlichen Überprüfung.

Notwendiges Insiderwissen aus dem Insolvenzverfahren

Das notwendige Insiderwissen über die Umstände, die den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. Lieferantenbetrug begründen, bekommt der geschädigte Gläubiger in Deutschland am verlässlichsten im Insolvenzverfahren des insolventen deutschen Kunden.

Der Insolvenzverwalter eines deutschen Insolvenzverfahrens erstattet den Gläubigern sowie dem Insolvenzgericht von Anfang an voll umfassend Bericht u.a. zum Beginn und Ursachen der Krise des Unternehmens sowie zu den Handlungen der Geschäftsleitung während der Krise. Auf all diese vom Insolvenzverwalter gewonnenen Informationen haben alle Gläubiger im deutschen Insolvenzverfahren vollen Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch setzt jedoch voraus, dass die Forderung des Gläubigers vom Insolvenzverwalter anerkannt bzw. festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es in der Praxis wichtig, die ausgefallene Forderung im Insolvenzverfahren auch dann anzumelden, wenn man eigentlich vielmehr den Geschäftsführer in die Haftung nehmen will.

Wir verfügen über das notwendige Know-how, um die o.g. notwendigen Informationen zu beschaffen und zu bewerten, ob auf der gegebenen Erkenntnisgrundlage in der Prozesspraxis ein Vorgehen gegen die Geschäftsleitung im Einzelfall erfolgversprechend sinnvoll ist oder nicht.

Ihr Ansprechpartner bei uns:

Laszlo Nagy

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Laszlo.nagy@nzp.de

T. +49 911 93 600 90

M. +49 160 4797 118

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